Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 19. August 1961 bis 4. Dezember 1963

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1) den Erstattungsbetrag innerhalb Etters auf 3,— DM je qm und außerhalb 
Etters auf 2,— DM je qm festzusetzen; 
2) in die Richtlinien vom 28. 9. 1963 einen Abschnitt 3 a (vor Ziffer 4) 
aufzunehmen mit folgendem Wortlaut: 
"Der Kreisrat ist ermächtigt, über die nach Nr. 3 sich ergebende Ent 
schädigung hinaus einen zusätzlichen Beitrag des Landkreises zu bewilli 
gen. Diese Ermächtigung gilt nur, wenn die Gesamtbelastung der Gemeinde 
durch die anstehende Straßenbaumaßnahme 
a) nicht im Einklang mit der Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist, wo 
bei ein strenger Maßstab angelegt werden muß, oder 
b) nach Lage des Falles kein besonderes Interesse der Gemeinde an der 
anstehenden Straßenbaumaßnahme festzustellen ist"; 
3) diese Neuregelung ab 1. 1. 1964 anzuwenden; für frühere einschließlich 
der noch im Bauprogramm des Rechnungsjahres 1963 enthaltenen Baumaßnah 
men gelten die hiefür getroffenen Vereinbarungen, und die bisherige Hand 
habung weiter. 
§ 29 
Aufbau eines Abstellraumes 
auf das Garagengebäude beim Kreiskrankenhaus Biberach. 
Das Dach des Garagengebäudes beim Kreiskrankenhaus Biberach ist undicht 
geworden. Die Reparaturarbeiten würden nach den Berechnungen der Kreisbau 
meisterstelle ca. 16.000 DM erfordern. 
In diesem Zusammenhang ergibt sich die Möglichkeit, auf das Garagen 
gebäude einen Aufbau anzubringen, so daß notwendige Lagerräume gewonnen 
werden könnten. Damit läßt sich zugleich eine herkömmliche Eternit-Dach 
deckung erreichen, die keinen wesentlichen Unterhaltsaufwand mehr verur 
sachen würde. Die Kosten belaufen sich nach einer vorläufigen Schätzung 
auf 37.000 DM. Mit der Planung soll das Architekturbüro Gaupp beauftragt 
werden, das seinerzeit das Garagengebäude erstellt hat und daher die 
speziellen Schwierigkeiten der Untergrundverhältnisse an dieser Hang 
lage kennt. 
Es wird einstimmig 
beschlossen; 
1) den Stockaufbau auf das Garagengebäude beim Kreiskrankenhaus Biberach 
zu genehmigen; 
2) die Kosten hiefür in Höhe von ca. 37.000 DM im Haushaltsplan 1964 be 
reitzustellen; 
3) den Kleinaufträg dem Architekturbüro Gaupp in Biberach zu übertragen.
	        
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