Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 19. August 1961 bis 4. Dezember 1963

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§ 30 
Öllagerung im Kreiskrankenhaus Biberach. 
Der Kreisrat wird davon unterrichtet, daß sich bei einer Untersuchung 
der im Erdreich gelagerten Öltanks herausgestellt hat, daß diese wegen der 
Hanglage teilweise gefährdet und stark deformiert sind. Es ist daher nicht 
zu umgehen, sich diesem schwierigen und ernsthaften Problem alsbald zuzu 
wenden. Kreisrat Rack schlägt vor, für die Lagerung der Öltanks die ehe 
maligen Kellerräume zu verwenden. 
Die Kreisbaumeisterstelle soll Untersuchungen anstellen und dem Kreis 
rat nach deren Abschluß entsprechende Vorschläge unterbreiten. 
Es wird einstimmig 
beschlossen; 
1) die Kreisbaumeisterstelle zu beauftragen, Untersuchungen anzustellen 
und Vorschläge über die zweckmäßige Lösung zu unterbreiten; 
2) die notwendigen Haushaltsmittel im Rechnungsjahr 1964 bereitzustellen. 
§ 31 
Grunderwerbskosten für die Ingenieurschule Biberach. 
Kreisrat Rack gibt bekannt, daß die Stadt nach Auffassung des Landes 
die Grunderwerbskosten für den Bau der Ingenieurschule Biberach tragen soll. 
Die Verhandlungen der Stadt mit dem Land seien noch im Gang. Die Kosten für 
den Grunderwerb würden sich auf mindestens 700.000 DM belaufen. Kreisrat 
Rack beantragt, daß der Landkreis die hälftigen Kosten für den Grunderwerb 
zum Bau der Ingenieurschule übernimmt, falls die Stadt verpflichtet wird, 
die Grunderwerbskosten zu tragen. Er führt aus, daß der Bau der Ingenieur 
schule auch im Interesse des ganzen Kreises sei und deshalb eine entsprechende 
finanzielle Beteiligung des Kreises angebracht wäre. Die erforderlichen 
Mittel sollen im Haushaltsplan 1964 vorgesehen oder wenigstens ein Leertitel 
geschaffen werden. 
Kreisrat Handgretinger ist der Auffassung, daß es nicht Sache des 
Kreises sei, sich an den Grunderwerbskosten für die Ingenieurschule zu 
beteiligen. 
Der Kreisrat will sich noch nicht festlegen; es sollen zunächst die 
Verhandlungen der Stadt mit dem Land abgewartet werden. 
Der Kreisrat nimmt von dem Antrag ohne Beschlußfassung 
Kenntnis.
	        
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