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§ 32
Beschaffung eines neuen Dienstkraftwagens £ür den Landrat.
Der Vorsitzende gibt bekannt, daß der Dienst kraftwagen des Landrats
nunmehr 4 Jahre alt ist und die Reparaturarbeiten beginnen. Er sollte da
her durch ein neues Fahrzeug gleicher Art ersetzt werden.
Es wird einstimmig
beschlossen:
als Ersatz für den Dienstkraftwagen des Landrats ein neues Fahrzeug der
gleichen Art anzuschaffen.
§ 33
Änderung der Chefarztverträge.
Es wird auf die Beratung des Kreisrats am 20. 9. 1963 wegen der Än
derung der Chefarztverträge Bezug genommen. Die Verwaltung teilt hiezu
mit, daß der Vertragsentwurf mit Ausnahme von Dr. Schneiderhan von allen
Chefärzten gebilligt wurde. Chefarzt Dr. Schneiderhan ist nicht bereit,
den Zusatz zu § 12 Abs.1 des Chefarztvertrags zu akzeptieren. Er ist wohl
bereitwie seither den nachgeordneten Ärzten der chirurgischen Abteilung
aus seinen Einnahmen Zuwendungen zu leisten oder diesen Ärzten gewisse
Einnahmen zu überlassen. Er will sich jedoch deswegen nicht vertraglich
binden.
Der Kreisrat ist der Auffassung, daß von der vorliegenden Vertrags
fassung nicht abgegangen werden sollte, nachdem die übrigen Ärzte den Ver
tragsentwurf gebilligt haben.
Chefarzt Dr. Schneiderhan hat außerdem darum nachgesucht, die nach
§ 12 Abs.2 des Chefarztvertrags in der Fassung des vorliegenden Entwurfs
vorgesehene Grundvergütung nach Vergütungsgruppe I a zuzüglich Ortszu
schlag nicht erst mit Inkrafttreten der Änderung ab 1. 1. 1964, sondern
bereits ab 1. 10. 1963 zu gewähren, weil ab diesem Zeitpunkt Oberarzt Dr.
Unger eingetreten ist und seit dem Ausscheiden von Dr. Philippi die Ober
arztstelle an der chirurgischen Abteilung nicht besetzt war. Die Verwal
tung hält es trotz gewisser Bedenken noch für vertretbar, die finanziellen
Mehraufwendungen des Dr. Schneiderhan während der Nichtbesetzung der Ober
arztstelle bei der chirurgischen Abteilung mit einem Pauschalbetrag von
1.000,— DM abzufinden. Kreisrat Handgretinger vertritt die Auffassung, daß
es sich hier um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung handelt. Der
Kreisrat soll die Entscheidung hierüber der Verwaltung überlassen.
Nach Beratung wird einstimmig
beschlossen:
1) vom vorliegenden Vertragsentwurf des § 12 Abs.l der Chefarztverträge
nicht abzuweichen;
2) die Abfindung von Chefarzt Dr. Schneiderhan während der Nichtbesetzung
der Oberarztstelle bei der chirurgischen Abteilung der Verwaltung zu
überlassen.