Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 19. August 1961 bis 4. Dezember 1963

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§ 28 
Entlassung des Kreisangestellten Schupp. 
Der Kreisrat wird eingehend über die Arbeitsleistung 
und den Gesundheitszustand des Kreisangestellten Schupp 
unterrichtet. Die an sich fast unhaltbare Situation hat 
sich nun erheblich erschwert. Die Universitäts-Nervenklinik 
in Tübingen hat in einem von der Verwaltung veranlaßten Gut 
achten festgestellt, daß Schupp an seinem gegenwärtigen Ar 
beitsplatz bei Verwaltungsaktuar Mißler berufsunfähig er 
scheint. Generell wird aber die Berufsfähigkeit im Gutachten 
bejaht. Die Verwaltung ist daher nicht mehr in der Lage, 
Schupp an seinem bisherigen Arbeitsplatz weiterzubeschäf 
tigen. Es wurde eingehend geprüft, inwieweit eine Versetzung 
innerhalb der Verwaltung möglich ist. Ganz besonders wurde 
die Frage mit den anderen Verwaltungsaktuaren besprochen. 
Schupp ist aber hinreichend bekannt, und man weiß, daß die 
Verhältnisse sich an einem anderen Arbeitsplatz nicht än 
dern würden. So haben sich die übrigen Verwaltungsaktuare 
geweigert, Schupp in ihrem Bereich aufzunehmen und würden 
eher auf eine Stelle verzichten, als Schupp zu übernehmen. 
Andererseits hält es aber die Verwaltung für unmöglich, Schupp 
auf Grund des vorliegenden Gutachtens im Aktuariat Mißler 
weiterzubeschäftigen, denn dies verbietet allein schon die 
haftungsrechtliche Seite. In dieser Situation bestehen prak 
tisch nur zwei Möglichkeiten. Entweder wird Schupp unter 
Weiterzahlung seiner Bezüge beurlaubt und auf seine geringe 
Arbeitsleistung verzichtet, oder aber muß man ihm kündigen. 
Im letzteren Falle würde die Verwaltung seine außerordent 
liche Kündigung oder sofortige Beurlaubung empfehlen. 
Über diese Sache ergibt sich eine eingehende Diskussion. 
Der Kreisrat ist einmütig der Auffassung, daß nichts anderes 
übrig bleibt, als Schupp zu entlassen. Soziale Rücksichten 
seien in ausreichendem Maße geübt worden. Diese könnten nicht 
dazu führen, daß Interessen des Arbeitgebers und seiner Mit 
arbeiter wegen einem Einzelfall verletzt werden. Schupp habe 
die Möglichkeit, das von der Verwaltung des öfteren empfohlene 
Rentenverfahren einzuleiten, falls er einen anderen Arbeits 
platz nicht mehr erhalte. Der Kreisrat ist auch ausdrücklich 
damit einverstanden, daß an Schupp Bezüge bis 30.6.1962 (ordert 
Kündigungstermin) bezahlt werden, obwohl seine sofortige Ent 
lassung zu erfolgen hätte. 
Es wird einstimmig 
beschlossen: 
1. den Angestellten Schupp aus wichtigem Grunde sofort zu 
entlassen, hilfsweise auf 30.6.1962 unter sofortiger Be 
urlaubung; 
2. Schupp jedoch die Bezüge bis 30.6.1962 fortzuzahlen, aber 
sofort auf jegliche Dienstleistung zu verzichten.
	        
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