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§ 28
Entlassung des Kreisangestellten Schupp.
Der Kreisrat wird eingehend über die Arbeitsleistung
und den Gesundheitszustand des Kreisangestellten Schupp
unterrichtet. Die an sich fast unhaltbare Situation hat
sich nun erheblich erschwert. Die Universitäts-Nervenklinik
in Tübingen hat in einem von der Verwaltung veranlaßten Gut
achten festgestellt, daß Schupp an seinem gegenwärtigen Ar
beitsplatz bei Verwaltungsaktuar Mißler berufsunfähig er
scheint. Generell wird aber die Berufsfähigkeit im Gutachten
bejaht. Die Verwaltung ist daher nicht mehr in der Lage,
Schupp an seinem bisherigen Arbeitsplatz weiterzubeschäf
tigen. Es wurde eingehend geprüft, inwieweit eine Versetzung
innerhalb der Verwaltung möglich ist. Ganz besonders wurde
die Frage mit den anderen Verwaltungsaktuaren besprochen.
Schupp ist aber hinreichend bekannt, und man weiß, daß die
Verhältnisse sich an einem anderen Arbeitsplatz nicht än
dern würden. So haben sich die übrigen Verwaltungsaktuare
geweigert, Schupp in ihrem Bereich aufzunehmen und würden
eher auf eine Stelle verzichten, als Schupp zu übernehmen.
Andererseits hält es aber die Verwaltung für unmöglich, Schupp
auf Grund des vorliegenden Gutachtens im Aktuariat Mißler
weiterzubeschäftigen, denn dies verbietet allein schon die
haftungsrechtliche Seite. In dieser Situation bestehen prak
tisch nur zwei Möglichkeiten. Entweder wird Schupp unter
Weiterzahlung seiner Bezüge beurlaubt und auf seine geringe
Arbeitsleistung verzichtet, oder aber muß man ihm kündigen.
Im letzteren Falle würde die Verwaltung seine außerordent
liche Kündigung oder sofortige Beurlaubung empfehlen.
Über diese Sache ergibt sich eine eingehende Diskussion.
Der Kreisrat ist einmütig der Auffassung, daß nichts anderes
übrig bleibt, als Schupp zu entlassen. Soziale Rücksichten
seien in ausreichendem Maße geübt worden. Diese könnten nicht
dazu führen, daß Interessen des Arbeitgebers und seiner Mit
arbeiter wegen einem Einzelfall verletzt werden. Schupp habe
die Möglichkeit, das von der Verwaltung des öfteren empfohlene
Rentenverfahren einzuleiten, falls er einen anderen Arbeits
platz nicht mehr erhalte. Der Kreisrat ist auch ausdrücklich
damit einverstanden, daß an Schupp Bezüge bis 30.6.1962 (ordert
Kündigungstermin) bezahlt werden, obwohl seine sofortige Ent
lassung zu erfolgen hätte.
Es wird einstimmig
beschlossen:
1. den Angestellten Schupp aus wichtigem Grunde sofort zu
entlassen, hilfsweise auf 30.6.1962 unter sofortiger Be
urlaubung;
2. Schupp jedoch die Bezüge bis 30.6.1962 fortzuzahlen, aber
sofort auf jegliche Dienstleistung zu verzichten.