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die Kosten der Vermessung und Vermarkung und die G-runder-
.werbsteuer müßten vom Käufer übernommen werden. Die Ver
mögensabgabe und eine etwaige Hypotheken-Gewinnabgabe wären
Angelegenheit des Verkäufers. Der Verkäufer wäre auch be
reit, sofort eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch
eintragen zu lassen.
Die Verwaltung hofft, daß man den anderen Grundstücks
eigentümer Kolesch mit Erbengemeinschaft nach dem Vertrags
abschluß mit Handtmann auch zu einem Verkauf bewegen kann,
weil das Grundstück Kolesch dann praktisch vom Krankenhaus
gelände eingerahmt wäre.
In der Beratung sprechen sich sämtliche Kreisräte für
einen unverzüglichen Kaufvertragsabschluß aus. Die Bedin
gungen werden noch für akzeptabel gehalten. Die Angelegen
heit soll als Eilbeschluß genehmigt werden, weil im Haus
haltsplan 1961 diesbezügliche Mittel nicht bereitstehen.
Die Endfinanzierung müßte notfalls in einem Nachtragshaus
haltsplan oder im Haushaltsplan 1962 gesichert werden. Der
Kreisrat spricht sich hinsichtlich der Finanzierung der so
fort fälligen hälftigen Kaufsumme von DM 150.000,—— dahingehern!
aus, daß der vorhandene Haushaltsrest von DM 54.000,— verwen
det und der Restbetrag mit DM 96.000,— 1961 überplanmäßig zur
Verfügung gestellt werden soll. Dagegen sollen die Haushalts
mittel des Rechnungsjahres 1960 für Grunderwerb in Höhe von
DM 50.000, verfallen, wegen des in diesem Rechnungsjahr ein
getretenen Haushaltsabmangels.
In diesem Zusammenhang erschiene es der Verwaltung sehr
nützlich, wenn die Stadt Biberach die in ihrem Eigentum be
findliche Parzelle Nr. 1584/1 an den Landkreis veräußern
würde. Der Landkreis hätte dann die Möglichkeit, bei der
Erstellung von Bebauungsplänen im rückwärtigen Gebiet des
Kreiskrankenhauses als Grundstückseigentümer mitzusprechen.
Auch hier ist der Kreisrat grundsätzlich damit einverstanden,
daß entsprechende Verhandlungen eingeleitet werden.
Nach Beratung wird der Eile halber an Stelle des Kreis
tags
beschlossen:
1. von den Gebr. Handtmann KG. in Biberach im rückwärtigen
Gelände des Kreiskrankenhauses Biberach die Parz. Nr. 1586
und von den Parzellen Nr. 1585/1 und 2 die im Lageplan
skizzierten Flächen zu folgenden Bedingungen zu erwerben,
wobei es sich um ca. 1 ha oder mehr handelt:
a) Der Kaufvertrag wird bis 1. November 1961 abgeschlossen.
b) Der Kaufpreis je qm beträgt DM 50,—.
c) Die Hälfte des Kaufpreises, ausgehend von 1 ha, also
= DM 150.000,— ist innerhalb 8 Tagen zu bezahlen.