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§ 20
Neubildung der Steuerausschüsse,
Das Finanzamt Biberach weist in seinem Schreiben vom
11. Okt. 1961 darauf hin, daß durch Art. 20 des Steuerände
rungsgesetzes 1961 verschiedene Bestimmungen des Gesetzes
über die Finanzverwaltung vom 6. Sept. 1950 geändert wurden.
Diese Änderungen betreffen insbesondere auch die Bildung,
Zuständigkeit und Zusammensetzung der Steuerausschüsse. Es
ist davon auszugehen, daß das Amt der Mitglieder der seit
herigen Steuerausschüsse mit dem Inkrafttreten des Steuer
änderungsgesetzes 1961 als erloschen anzusehen ist. Aus
diesem Grunde sind Neuwahlen durchzuführen. Beim Finanz
amt Biberach sind 4 Steuerausschüsse mit je 4 gewählten
Mitgliedern und 4 Stellvertretern zu bilden, wozu dann
noch jeweils der Vertreter der einzelnen Gemeinde kommt,
der aber durch den Gemeinderat besonders zu wählen ist.
Die Wahl der Mitglieder des Steuerausschusses I für die
Stadt Biberach ist vom Gemeinderat vorzunehmen. Für die
übrigen Z Steuerausschüsse ist der Kreistag für die Wahl
zuständig.
Das Finanzamt Biberach hat Vorschläge für diese Wahl
namhaft gemacht. Die vorgeschlagenen Personen erfüllen die
gesetzlichen Voraussetzungen für diese Wahl. Der Kreistag
ist aber an diese Vorschläge nicht gebunden. Das Finanzamt
bittet um beschleunigte Durchführung der Wahl, weil die
neu zu bildenden Steuerausschüsse bereits bei der zur Zeit
durchzuführenden Veranlagung 1960 mitzuwirken haben. Ein
Eilbeschluß des Kreisrats ist nach offizieller Auffassung
nicht möglich. Anfang Dezember 1961 wird aber der Kreis
tag zu einer Sitzung einberufen werden, so daß damit schon
in kurzer Zeit über einen diesbezüglichen Antrag des Kreis
rats Beschluß gefaßt werden kann. Es könnte sich jedoch
empfehlen, im Kreisrat zu beschließen, daß bis zur Ent
scheidung im Kreistag das Finanzamt die Vorentscheidung
des Kreisrats bei seiner weiteren Disposition zugrunde
legt.
Der Kreisrat nimmt ohne Einwendungen vom Vorschlag
des Finanzamtes Kenntnis. Einmütig vertritt der Kreisrat
die Auffassung, daß das Finanzamt der Eile halber den An
trag an den Kreistag zur Grundlage seiner weiteren Dis
position nehmen kann, weil mit der Bestätigung dieses
Antrags im Kreistag gerechnet wird.
Hienach wird einstimmig
? <
beschlossen:
an den Kreistag den Antrag zu stellen: