Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 19. August 1961 bis 4. Dezember 1963

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§ 20 
Neubildung der Steuerausschüsse, 
Das Finanzamt Biberach weist in seinem Schreiben vom 
11. Okt. 1961 darauf hin, daß durch Art. 20 des Steuerände 
rungsgesetzes 1961 verschiedene Bestimmungen des Gesetzes 
über die Finanzverwaltung vom 6. Sept. 1950 geändert wurden. 
Diese Änderungen betreffen insbesondere auch die Bildung, 
Zuständigkeit und Zusammensetzung der Steuerausschüsse. Es 
ist davon auszugehen, daß das Amt der Mitglieder der seit 
herigen Steuerausschüsse mit dem Inkrafttreten des Steuer 
änderungsgesetzes 1961 als erloschen anzusehen ist. Aus 
diesem Grunde sind Neuwahlen durchzuführen. Beim Finanz 
amt Biberach sind 4 Steuerausschüsse mit je 4 gewählten 
Mitgliedern und 4 Stellvertretern zu bilden, wozu dann 
noch jeweils der Vertreter der einzelnen Gemeinde kommt, 
der aber durch den Gemeinderat besonders zu wählen ist. 
Die Wahl der Mitglieder des Steuerausschusses I für die 
Stadt Biberach ist vom Gemeinderat vorzunehmen. Für die 
übrigen Z Steuerausschüsse ist der Kreistag für die Wahl 
zuständig. 
Das Finanzamt Biberach hat Vorschläge für diese Wahl 
namhaft gemacht. Die vorgeschlagenen Personen erfüllen die 
gesetzlichen Voraussetzungen für diese Wahl. Der Kreistag 
ist aber an diese Vorschläge nicht gebunden. Das Finanzamt 
bittet um beschleunigte Durchführung der Wahl, weil die 
neu zu bildenden Steuerausschüsse bereits bei der zur Zeit 
durchzuführenden Veranlagung 1960 mitzuwirken haben. Ein 
Eilbeschluß des Kreisrats ist nach offizieller Auffassung 
nicht möglich. Anfang Dezember 1961 wird aber der Kreis 
tag zu einer Sitzung einberufen werden, so daß damit schon 
in kurzer Zeit über einen diesbezüglichen Antrag des Kreis 
rats Beschluß gefaßt werden kann. Es könnte sich jedoch 
empfehlen, im Kreisrat zu beschließen, daß bis zur Ent 
scheidung im Kreistag das Finanzamt die Vorentscheidung 
des Kreisrats bei seiner weiteren Disposition zugrunde 
legt. 
Der Kreisrat nimmt ohne Einwendungen vom Vorschlag 
des Finanzamtes Kenntnis. Einmütig vertritt der Kreisrat 
die Auffassung, daß das Finanzamt der Eile halber den An 
trag an den Kreistag zur Grundlage seiner weiteren Dis 
position nehmen kann, weil mit der Bestätigung dieses 
Antrags im Kreistag gerechnet wird. 
Hienach wird einstimmig 
? < 
beschlossen: 
an den Kreistag den Antrag zu stellen:
	        
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