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§ 21
Grunderwerb beim Kreiskrankenhaus Biberach.
Der Kreisrat wird unter Bezugnahme auf den Vorgang über
die inzwischen eingetretene Situation an Hand eines großen La
geplanes unterrichtet. Hienach sind die Gebr. Handtmann KG.
in Biberach bereit, das gesamte Gelände in diesem Gebiet an
den Landkreis zu veräußern. Der Verkäufer erwartet allerdings,
daß er von der Stadt Biberach landwirtschaftliches Gelände er
hält. An diesen Verhandlungen ist aber der Landkreis als Käu
fer nicht beteiligt, so daß der Landkreis, wenn er kaufbereit
ist, unabhängig von diesem Wunsch des Verkäufers zum Grunder
werb kommen kann. Die Gebr. Handtmann KG. wollen aber einen
solchen Grunderwerb nicht unverzüglich vornehmen, sondern es
soll über den Ankauf ein Stufenplan festgelegt werden.
Die erste Stufe ist durch den vom Kreisrat genehmigten
Kaufvertrag vollzogen.
In der 2. Stufe soll ein im Lageplan näher erläutertes
Teilstück der Parzelle Nr. 1585/1 mit etwa 5.900 qm an den
Landkreis zu den gleichen Bedingungen wie beim ersten Kauf
vertrag veräußert werden. Außerdem soll ein zu diesem Grundstück
führender Weg mit etwa 480 qm zum Preis von DM 2,— je qm von
den Gebr. Handtmann KG. an den Landkreis veräußert werden zu
züglich des Ersatzes der Kosten für den bereits erfolgten Ein
bau einer Wasserleitung und der Aufschüttungskosten auf Nach
weis im Gesamtbetrag von DM 5.500,— bis DM 6.000,—.
Mit der 2. Stufe wäre verbunden, daß der Landkreis als
Tauschgrundstücke seine Parzelle Nr. 1565/2 an der Dinglinger
straße mit 1.500 qm und ein im Eigentum des Landkreises an
der Schwarzwaldstraße befindlicher Bauplatz, der noch zu ver
messen wäre, mit etwa 900 qm im Tausch abzugeben wäre.
Die Tauschgrundstücke des Kreises werden ebenfalls mit
DM 50,— bewertet. Die Fläche der Parzelle Nr. 1565/2 wird
jedoch mit einem Zuschlag von 15 A, also mit 1.725 qm im Tausch
angesetzt. Der Kreis hätte also insgesamt ein Aufgeld von un
gefähr DM 45.000 zu entrichten und die Kosten zu tragen.
Die Gebr. Handtmann KG. sind bereit, diesen Tauschvertrag
sofort abzuschließen. Das Aufgeld wäre mit der Restkaufsumme
aus der ersten Vertragsstufe (also erst im Rechnungsjahr 1962)
fällig.
Gleichzeitig mit diesem Vertrag würden sich die Gebr.
Handtmann KG. verpflichten, spätestens bis zum 1. Oktober 1964
ein etwa gleich großes Teilstück der Parzelle Nr. 1585/2 (etwa
5.800 qm) an den Kreis zum gleichen Kaufpreis abzugehen. Wei
tere Tauschgrundstücke hätte der Kreis nicht einzubringen.