Full text: Niederschrift über die 16. bis 35. Sitzung des Kreisrates vom 19. August 1961 bis 4. Dezember 1963

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Für die deshalb notwendige Stellenplanänderung ist zwar 
der Kreistag zuständig. Mit Rücksicht auf die bereits vorliegen 
den Bewerbungen müßte aber die Entscheidung rasch getroffen 
werden. 
Es wird deshalb der Eile halber einstimmig 
beschlossen: 
1. den Stellenplan 1961 zu ändern und für jede Kreisbaumeister 
stelle einen Baukontrolleur der Vergütungsgruppe Vl/VII ein 
zustellen; 
2. die Verwaltung zu ermächtigen, die Einstellung in eigener 
Zuständigkeit vorzunehmen. 
§ 23 
Erstellung von Bauleitplänen durch die Kreisbaumeisterstellen 
als Dienstaufgabe. 
Es wurden die personellen Voraussetzungen geschaffen, um 
den Kreisbaumeisterstellen in ihrem Bezirk die Fertigung der 
Bauleitpläne nach dem Bundesbaugesetz als Dienstaufgabe übertra 
gen zu können. Diese Übertragung soll jedoch nur für Fälle gel 
ten, wo die Gemeinden die Fertigung solcher Pläne durch die zu 
ständige Kreisbaumeisterstelle wünschen. Selbstverständlich 
sind die Kreisbaumeisterstellen aber nicht in der Lage, etwa für 
sämtliche Gemeinden ihres Bezirks sofort solche Bauleitpläne auf 
zustellen. Man muß deshalb zum Teil auf die Dringlichkeit bzw. 
auf die zeitliche Anmeldung Rücksicht nehmen. Die Kreisbaumeister 
sind aber erfreulicherweise der Meinung, daß sie die Pläne im 
allgemeinen zeitgerecht erstellen können, ohne daß für einzelne 
Gemeinden Nachteile entstehen. 
Die Inanspruchnahme der Kreisbaumeisterstellen auf diesem 
Gebiet wäre nach d§r Gebührensatzung des Landkreises gebühren 
pflichtig. Die Gebühr müßte sich nach Nr. 11 i Ziff.2 des Ge 
bührenverzeichnisses richten. Hienach errechnet sich .die Gebühr 
nach der GOA. Der so errechnete Gebührenansatz soll dann um den 
Wert der etwaigen Eigenhilfe der Gemeinde vermindert und auf den 
verbleibenden Restbetrag ein Nachlaß von 25 % eingeräumt werden. 
In der Beratung spricht sich der Kreisrat einmütig für die 
se Lösung aus. 
Es wird deshalb einstimmig 
beschlössen:
	        
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