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Für die deshalb notwendige Stellenplanänderung ist zwar
der Kreistag zuständig. Mit Rücksicht auf die bereits vorliegen
den Bewerbungen müßte aber die Entscheidung rasch getroffen
werden.
Es wird deshalb der Eile halber einstimmig
beschlossen:
1. den Stellenplan 1961 zu ändern und für jede Kreisbaumeister
stelle einen Baukontrolleur der Vergütungsgruppe Vl/VII ein
zustellen;
2. die Verwaltung zu ermächtigen, die Einstellung in eigener
Zuständigkeit vorzunehmen.
§ 23
Erstellung von Bauleitplänen durch die Kreisbaumeisterstellen
als Dienstaufgabe.
Es wurden die personellen Voraussetzungen geschaffen, um
den Kreisbaumeisterstellen in ihrem Bezirk die Fertigung der
Bauleitpläne nach dem Bundesbaugesetz als Dienstaufgabe übertra
gen zu können. Diese Übertragung soll jedoch nur für Fälle gel
ten, wo die Gemeinden die Fertigung solcher Pläne durch die zu
ständige Kreisbaumeisterstelle wünschen. Selbstverständlich
sind die Kreisbaumeisterstellen aber nicht in der Lage, etwa für
sämtliche Gemeinden ihres Bezirks sofort solche Bauleitpläne auf
zustellen. Man muß deshalb zum Teil auf die Dringlichkeit bzw.
auf die zeitliche Anmeldung Rücksicht nehmen. Die Kreisbaumeister
sind aber erfreulicherweise der Meinung, daß sie die Pläne im
allgemeinen zeitgerecht erstellen können, ohne daß für einzelne
Gemeinden Nachteile entstehen.
Die Inanspruchnahme der Kreisbaumeisterstellen auf diesem
Gebiet wäre nach d§r Gebührensatzung des Landkreises gebühren
pflichtig. Die Gebühr müßte sich nach Nr. 11 i Ziff.2 des Ge
bührenverzeichnisses richten. Hienach errechnet sich .die Gebühr
nach der GOA. Der so errechnete Gebührenansatz soll dann um den
Wert der etwaigen Eigenhilfe der Gemeinde vermindert und auf den
verbleibenden Restbetrag ein Nachlaß von 25 % eingeräumt werden.
In der Beratung spricht sich der Kreisrat einmütig für die
se Lösung aus.
Es wird deshalb einstimmig
beschlössen: