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1. die Fertigung der Bauleitpläne den Kreisbaumelsterstellen
für ihren Bezirk als Dienstaufgabe zu übertragen, soweit
die Gemeinden dies wünschen;
2. für diese Geschäfte Gebühren nach der Gebührensatzung des
Landkreises zu erheben, wobei die Eigenhilfe einer Gemeinde
angerechnet und auf den Restbetrag ein Nachlaß von 25 % ge
währt wird.
§ 24
Niederschrift.
Die Niederschrift über die 17. Sitzung des Kreisrats am
13. Oktober 1961 wird bekanntgegeben. Einwendungen werden nicht
erhoben.
Zur Beurkundung!
Dey Vorsitzende:
Landrat
KreiBamtsrat
Der gesohäftsieltende Beamte
der Kreisse Verwaltung:
Schriftführer:
Kreisamtmann