7
§ 6
Erhöhung der Pflegesätze für öffentliche Kostenträger.
Die -Verhandlungen zwischen der Bad.-Württ. Krankenhaus
gesellschaft und den Krankenkassenverbänden sind nun zu einem
Abschluß gekommen. Hienach können nach der getroffenen Ver
einbarung die Pflegesätze für öffentliche Kostenträger mit
Rückwirkung ab 1. April 1961 um 9 % erhöht werden. Die Ge
nehmigung der Preisbehörde steht zwar noch aus, wird aber mit
Sicherheit erwartet. Es bestehen daher keine Bedenken, die
neuen Pflegesätze schon vor Eingang der preisrechtlichen Ge
nehmigung festzusetzen. Die Verwaltung trägt die sich hie
nach ergebenden Pflegesätze vor.
Nach der vom Kreisrat genehmigten Vereinbarung über
die pauschale Abgeltung der Kosten des Anästhesisten würden
sich die Pflegesätze außerdem nochmals ändern, und zwar ent
sprechend Ziff.3 der Niederschrift über die Abgeltung der
Kosten der Inanspruchnahme eines frei praktizierenden Anästhe
sisten ab dem Monat, der dem Erlaß der preisrechtlichen Ge
nehmigung folgt. Die preisrechtliche Genehmigung wird zwar
in Bälde erwartet, ihr Erlaß ist aber noch nicht bekannt.
Bei der Berechnung ergab sich, daß fast ausnahmslos eine Er
höhung der Pflegesätze um 10 Pfg möglich ist.
Es wird einstimmig
beschlossen:
die Pflegesätze für öffentliche Kostenträger mit Wirkung ab
1. 4. 1961 und ab
dem Zeitpunkt der Pauschalierung der Kosten des Anästhesisten
wie folgt neu festzusetzen:
im Kreiskrankenhaus Biberach
a)
in Abteilungen mit ange-
ab 1.4.1961
ab
Inkrafttreten
stellten Ärzten:
für Erwachsene
16,90 DM täglich
17,— DM
für Kinder bis zu 12 Jahren
13,50 DM
ii
15,60 DM
b)
in Belegabteilungen:
für Erwachsene
15,20 DM
1!
15,50 DM
für Kinder bis zu 12 Jahren
12,20 DM
H
12,20 DM
c)
für gesunde Säuglinge
4,20 DM
11
4,50 DM
d)
Isolierzuschlag
-,80 DM
t!
-, 90 DM