108.
pen 30* Dezember 1924.
§ 119.
Für 192h wurden seitens der Stadt =
gemeinde Laupheim sämtliche im feuere 1
wehrpflichtigen Alter stehende Amts=
körperschaftsbeamte zur Feuerwehrab gäbe
veranlagt. Auf Grund des Ministerial «
erlasses vom l.Mai 1922 -Amtsblatt
S. 173 - wurden Befreiungen von Amts-
körperschaftsbeamten vom Feuerwehr dienst
nicht ausgesprochen, da diese Beamten
nach dem Statut der freiwilligen Feuer«
röskr Laupheim bisher ausnahmslos von
diesem Dienst befreit waren. Entspre=
chend dem Vorgehen anderer Bezirke
wird
beschlossen:
Wegen öffentlicher Berufspflicht von der peuerwehrdienst^
Pflicht den Oberamtspfleger und Oberamtssparkassier auszu* '
nehmen, eine Befreiung bei den übrigen Beamten nicht auszu*
sprechen, da diesen vermöge ihres Amtes die Teilnahme am
Feuerwehrdienst möglich ist bezw. in dringenden Verbinden
rungsfällen die Möglichkeit der Entschuldigung besteht.
§ 120.
Die Amtskörperschaft hat laut
Amtsoersammlungsbesehluß vom l*Aug.
1921 - § 32 - bezw. 21.Februar 1923
- § 83 - Aktien der Ueokaraktien•
gesellsehaft in Höhe von 145 000 Pa»
piermark gezeichnet. Kaeh Beschluß
der Generalversammlung der Aktionäre