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Ben 7* M a t 1925.
teilung des früheren Vororts des Be=
zirks Laupheim geltend gemachten
Gründe nicht für berechtigt.
Mit dieser Begründung könnten sieh
sämtliche Grenzgemeinden eines jeden ,
Obérant sbezirks, die sieh in der Hähe
von Obérant sstädten benachbarter Be=
zirke, mit welchen sie naturgemäß in
nahen wirtschaftlichen Beziehungen
stehen, von ihrem Bezirk loslösen.
Mit mindestens dem gleichen Rechte
könnte der Bezirk Laupheim die Zutei=
lung der benachbarten Gemeinden Ober=
und Untersulmetingen, O.A. Biberach und
Rißtissen O.A. Ehingen, welche Gemein=
den mit den Gemeinden Laupheim und Acht
stetten sogar gemeinsame Bahnhöfe be=
sitzen, zu dem Oberamtsbezirk Laupheim
beanspruchen, wie dies von der Stadt
Blm bezüglich der Gemeinde Wiblingen
zum Oberamtsbezirk Ulm geschehen ist.
Der Bezirksrat erhebt daher
einstimmig
wegen der beantragten Verkleinerung
des Obe rant sbezirks Laupheim zu Gunste
n
des an Einwohnerzahl und Flächeninhalt
größeren und leistungsfähigeren Rach■
barbezirks f
Einsprache
gegen die geplante Zuteilung der Ge=
meinde Wiblingen zum Oberamtsbezirk
Ulm. Der Bezirk Laupheim darf nicht