Anlage zu Bezirksratsprotolioll § 169 von 7»Uai 1929.
Dienstvertrag
zwischen
der Amtskörperschaft «L^L-^
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dem Geometer
betreffend die Anstellung des letzteren als Oberamtsgeonieter.
§ 1 •
Aufstellung und Dienftbezirh.
(1) Gemäß § 14 der Ministerialverfügung, betreffend die Erhaltung und Fortführung der Flurkarten und Primärkata
ster, vom 1. September 1899 (Reg.Bl. S, 667) in der Fassung der Ministerialverfügung vom 4. Juni 1920 (Reg.Bl. S. 370)
und § 11 der Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Besoldung der Körperschaftsbeamten, vom 21.
April 1921 (Reg.Bl. S. 147) wird der Geometer . . . . a ls Katastergeometer für den Oberamtsbezirk aufge ¬
stellt und als hauptberuflicher Beamter der Amtskörperschaft mit der Amtsbezeichnung eines Oberamtsgeometers auf unbe ¬
stimmte Zeit angestellt. Sein Dienstbezirk umfaßt die Gemeinden ^
(2)
(3)
Aenderungen des Dienstbezirks behält sich die Amtskörperschaft vor.
Der Oberamtsgeometer hat seinen Wohn- und Amtssitz in
Er darf ihn nur mit Genehmigung des Bezirksrats in eine andere Gemeinde verlegen.
§ 2.
Dienstobliegenheiten.
(1) Der Oberamtsgeometer ist verpflichtet, in den Gemeinden seines Bezirks sämtliche nach den derzeitigen
oder künftigen amtlichen Vorschriften dem Katastergeometer zugewiesenen Geschäfte, soweit diese nicht anderen Geometern
zugewiesen werden G 14 Abs. 4 und 5 und § 39 Abs. 2 der Ministerialverfügung vom 1. September 1899), diesen Vor
schriften entsprechend auszuführen.
(2) Der Oberamtsgeometer ist ferner verpflichtet, auch andere Messungsarbeiten (Baumessungen, Höhenmessungen
usw.) auf Ansuchen der Beteiligten und — mit Genehmigung der Zentralstelle für die Landwirtschaft (Abteilung für Feld-
bereinigung) — die geometrischen Arbeiten bei Feldbereinigungen auszuführen.
< 3 ) Endlich ist der Oberamtsgeometer verpflichtet, das Oberamt und die Gemeinden seines Dienstbezirks in Ver-
mefsungs- und Vermarkungsangelegenheiten zu beraten und die Bestimmungen der von der Amtskörperschaft erlassenen
Dienstanweisung zu beachten.
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