§ 3.
Besoldung.
(1 ) Der Oberamtsgeometer wird für die in § 2 bezeichneten Geschäfte als hauptberuflicher Beamter der Amtskörper
schaft nach dem Gesetz, betreffend die Besoldung der Körperschaftsbeamten uiw., vom 25. Januar 1921 (Reg.Bl. S. 65)
und dec auf Grund des letzteren aufgeftellten Besoldungs Satzung der Amtskörperschaft besoldet. Die Uebernahme von
Geometerarbeften jeder Art auf eigene Rechnung ist dem Oberamtsgeometer untersagt.
(2) Diäten und Reisekostenentschädigung erhält der Oberamtsgeometer nach Maßgabe der für die Beamten der
Amtskörperschaft jeweils geltenden Bestimmungen. Die Auszahlung erfolgt auf Nachweis monatlich .-¥~r<'^^^
(3) Sämtliche für die Tätigkeit des Oberamtsgeometers anfallenden Gebühren und sonstige von den Antragstellern
zu leistenden Ersätze fliehen in die Kasse der Amtskörperschaft.
§ 4.
Hilfskräfte.
(1) Die Anstellung der für die Oberamtsgeometer des Bezirks etwa erforderlichen Hilfskräfte erfolgt durch die Amts ¬
körperschaft (88 13 und 14 der Ministerialverfügung vom 21. April 1921. Reg.Bl. S. 147). Die Zuteilung der Hilfskräfte an
die einzelnen Oberamtsgeometer des Bezirks geschieht durch den Bezirksrat. In dringenden Fällen verfügt der Oberamts
oorstand die vorübergehende Zuweisung von Hilfskräften eines Oberamtsgeometers an einen anderen Oberamtsgeometer
des Bezirks bis zur Dauer von 14 Tagen.
(2) Bei außerordentlichem Geschäftsanfall im Dienstbezirk des Oberamtsgeometers bleibt ferner dem Bezirksrat vorbe-
halten, auch ohne Aenderung der Dienstbezirke die Ausführung bestimmter Arbeiten im Dienstbezirk des Oberamtsgeometers
einem anderen von der Amtskörperschaft angestellten Oberamtsgeometer nach Anhörung der beteiligten Oberamtsgeometer zu
überweisen. Andererseits ist der Oberamtsgeometer verpflichtet, ihm in dieser Weise etwa zugewiesene Arbeiten im Dienstbezirk
eines anderen Oberamtsgeometers der Amtskörperschaft auszuführen.
(3) ' F ür die Art der Beschäftigung der Hilfskräfte find die hiefllr jeweils geltenden amtlichen Vorschriften maßgebend
(vgl. insbesondere § 8 der Anweisung für die Katastergeometer vom 19. Januar 1895, Amtsbl. des Steuerkollegiums S. 103,
und § 20 der K. Verordnung vom 21. Oktober 1895, Reg.Bl. S. 301).
§ 5.
Dienftaufwand.
Für die vom Oberamtsgeometer selbst zu stellenden Diensträume sowie für die Einrichtung, Heizung, Beleuchtung
und Reinigung derselben und für etwaige Amtsbedienung bezahlt die A mt sk ürp erschaft eine angemessene Entschädigung
Diese wird bis auf weiteres auf den Betrag von-.- ^ jährlich festgeMMi einer späteren Aenderung der in Be
tracht kommenden Verhältnisse kann die Entschädigung durch Beschluß des Bezirksrats entsprechend herabgesetzt vder erhöht
werden. —
die erforderlichen Diensträumc mit Einrichtung werden dem Oberamtsgeometer -an-feinem Amtssitz von der-Amtskörpcr-
schaft zur Verfügung gestellt.
Die erforderlichen Zeichen- und Schreibmaterialien werden auf Kosten der Amtskörperschaft beschafft. Für die vom
Oberamtsgeometer selbst zu stellenden notwendigen Meßinstrumente (vgl. § 2 der Anweisung für die Katastergeometer vom
19. Januar 1895, Amtsblatt des Steuerkollegiums S. 103, und § 4 der Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend
die Ausführung und Revision der Vermessungsarbeiten, vom 21. Oktober 1895, Reg.Bl. S. 311) sowie Rechen- und Zeichen
instrumente bezahlt die Amtskörperschaft eine jährliche Entschädigung, «« -—-— 1 —•—-—41
Beim Abgang des Oberamtsgeometers durch Zuruhesetzung oder Tod sind der Oberamtsgeometer oder seine Erben verpflich
tet, der Amtskörperschaft auf Verlangen alle oder einzelne der bisher von dem Oberamtsgeometer gestellten notwendigen
Meß-, Rechen- und Zeicheninstrumente, für deren Stellung ihm eine jährliche Entschädigung bezahlt worden ist, gegen Be
zahlung eines angemessenen Preises zu verkaufen. Kommt eine Einigung über den Preis nicht zustande, jo wird derselbe
durch die Zentralstelle für die Landwirtschaft (Abteilung für Feldbereinigung) bestimmt.^^ ^ ^^^^«»^ ^
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die notwendigen Meßinstrumente (vgl. § 2 der Anweisung für die Kgtastergesmetei^vüm 19. Januar 1895, Amtsbl. des
Steuerkollegiums S. 103 und § 4 der Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Ausführung und
j«*wfnTTi~-rnrr^?rSffir^^ vom 21 Okto ber 1895 , Reg.Bl S-311).