Full text: Bezirksrats-Protokoll Laupheim April 1924 bis April 1928

Anlage zu Bezirksr at sprotoko11 § 169 von 7*Mai 1929. 
Dienstvertrag 
zwischen 
der Amtskörperschaft ^»^w^ 
und 
dem Geometer 
in 
betreffend die Anstellung des letzteren als Oberamtsgeornetcr. 
§ 1. 
Sufîtellung und Dienftbezirk. 
(1) Gemäß § 14 der Ministerialverfügung, betreffend die Erhaltung und Fortführung der Flurkarten und Primärkata 
ster, vom 1. September 1899 (Reg.Bl. S. 667) in der Fassung der Ministerialverfügung vom 4. Juni 1920 (Reg.Vl. S. 370) 
und § 11 der Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Besoldung der Körperschaftsbeamten, vom 21. 
April 1921 (Reg.Bl. S. 147) wird der Geonieter . als Katastergeometer für den Oberamtsbezirk aufge ¬ 
stellt und als Hauptberuflicher Beamter der Amtskörperschaft mit der Amtsbezeichnung eines Oberamtsgeometers auf unbe ¬ 
stimmte Zeit angestellt. Sein Dienstbezirk umfaßt die Gemeinden ^^^^ z^»A^^#^ -^«^^/it!^*^ ^n^y^ 
(2) Aenderungen des Dienstbezirks behält sich die Amtskörperschaft vor. 
(3) Der Oberamtsgeometer hat seinen Wohn- und Amtssitz in 
Er darf ihn nur mit Genehmigung des Bezirksrats in eine andere Gemeinde verlegen. 
§ 2. 
Dienstobliegenheiten 
(0 Der Oberamtsgeometer ist verpflichtet, in den Gemeinden seines Bezirks sämtliche nach den derzeitigen 
oder künftigen amtlichen Vorschriften dem Katastergeometer zugewiesenen Geschäfte, soweit diese nicht anderen Geometern 
zugewiesen werden (§ 14 Abs. 4 und 5 und § 39 Abs. 2 der Ministerialverfügung vom 1. September 1899), diesen Vor 
schriften entsprechend auszuführen. 
(2) Der Oberamtsgeometer ist ferner verpflichtet, auch andere Messungsarbeiten (Baumessungen, Höhenmessungen 
usw.) auf Ansuchen der Beteiligten und — mit Genehmigung der Zentralstelle für die Landwirtschaft (Abteilung für Feld 
bereinigung) — die geometrischen Arbeiten bei Feldbereinitzungen auszuführen. 
(3) Endlich ist der Oberamtsgeometer verpflichtet, das Oberamt und die Gemeinden seines Dienstbezirks in Ver- 
messungs- und Vermarkungsangelegenheiten zu beraten und die Bestimmungen der von der Amtskörperschaft erlassenen 
Dienstanweisung zu beachten. 
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^'sfung>dî«nst 
Mordrued ^r. 8» 
Äor r»tio Vurbbruckrrri Isr. ^trob, (*. Mi. b jj., tiMcinanS.
	        
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