Full text: Bezirksrats-Protokoll Laupheim April 1924 bis April 1928

(3) 
©te Amtskorperfchaft sorgt fur Fernsprechanschluß des Oberamtsgeometers und trägt be:: Aufwand für das von 
letzterem zu haltende Amtsblatts . 
4. Ste Amtskörperschaft verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, daß die Gemeinden dem Oberamtsgeometer zur 
Besorgung der aus den Rathäusern vorzunehmenden Arbeiten ein geeignetes Zimmer mit Heizung und Beleuchtung zur 
Verfügung stellen und daß sie Meßstangen, Fluchtstäbe Senkel, Kreuzscheibe und Wasserwage beschaffen und unterhalten. 
8 6. 
Stellvertretung. 
Set Urlaub, Krankheit oder anderer Dienstverhinderung haben sich die Oberamtsgeometer des Bezirks gegenseitig zu 
Dettreten.-^»- . 
§ 7. 
Rechtliches Dienftverhältms. 
Qm übrigen gelten für das Dienstverhältnis des Oberamtsgeometers die Bestimmungen der Gemeinde- und Bezirks 
ordnung, des Pensionsgesetzes für Körperschaftsbeamte, des Pensionsergänzungsgesetzes für Körperschaftsbeamte und der 
dazu erlassenen oder noch ergehenden Verordnungen und Verfügungen. 
§ 8. 
Uebe^ingsbeJtimm un gen. 
(1) Dieser Vertrag tritt mit Wirkung vom 1. April 1920 an in Kraft. 
Mît Rücksicht darauf, daß der Oberamtsgeometer die Gebühren und die sonstigen von chen—Antragstellern zu 
leistenden Ersätze für seine Tätigkeit im Rechnungsjahr 1920 felbfM^DgetUiflf^ nach Maßgabe des 
Körperfchaftsbefoldungsgefetzes zu be3of)lenbenjDi£ii^ dem Oberamtsgeometer zukommenden Ver- 
güt ungen unb esch^ det^Lr.àfànmng^ës^3O Abs. 1 Satz 2 der Ministerialverfügung vom 21. April 1921 (Reg.Bl. S. 
l-M^kskTrntWirkung vom 1. April 1921 ab gewährt. 
(3) Sämtliche von den Antragstellern zu bezahlenden Gebühren und sonstigen Kosten für die nach dem 1 
192^ fertig gestellten Arbeiten des Oberamtsgeometers fließen in die Kaffe der Amtskörperschaft. Hat der Oberamtsgeometer 
solche Gebühren und Koste^chon selbst eingezogen, so hat er den eingezogenen Betrag der Oberamtspflege auszufolgen. 
Soweit in den nach dem 1.^E-192Lzu^Einzug kommenden und in die Kaffe der Amtskörperschaft fließenden Beträgen 
die Entlohnung für bereits vor dem 1. Sfprth 1921, geleistete Arbeit oder die Entschädigung für Auslagen usw. vor diesem 
Zeitpunkt inbegriffen ist, ist dem Oberamtsgeometer der hieraus entfallende Teilbetrag der eingehenden Summe von der Ober 
amtspflege auszubezahlen. 
Beztrhsrat: 
Oberamtsgeometer :
	        
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