165.
Den 7' 3 u 1 i 1925.
3m. 3Mersse der Förderung des Noh*
nungsbaus und mit Rücksicht darauf,=
daß die Erstellung von Beamtenwohn
Aêê häuser^für Amtskörperschaftsbeamte
durch die Antikörper schäft selbst eine
außerordentlichA schwere finanzielle
Belastung bringen würde und daher
wohl kaum in Frage kommen kann, wird
M Gewährung solcher Darlehen, wie
dies auch anderwärts der Fall ist,
als gangbarer Neg gehalten. Uber die
Höhe der zu gewährenden Darlehen, de*
ren Rückzahlung, Verzinsung u.s.w.
findet eine ausgibige Aussprache statt.
Der Bezirksrat kommt hierauf zu dem
Be schloß j
bei der Amtsversammlung folgenden Antrag zu stellent
UZ an Amtskörperschaftsbeante zur Erstellung eines eigenen
Wohnhauses,auf Ansuchen ein auf 10 Sahre unkündbares
Baudarlehen bis zum Betrage von 10 000 I zum Zinsfuß
von 5 S durch die Amtskörper schaff zu gewähren.
Der Zinsfuß ermäßigt sich auf 4 $ von dem Zeitpunkt ab,
an den der Zinsfuß für Darlehen bei der Oberamtssparkasse
auf 8 $ herunter gegangen ist.
2.1 Den Differenzbetrag zwischen dem bewilligten Zinsfuß
und dem ordentlichen Zinsfuß der Oberamtssparkasse auf
die Amtskörper schäft zu übernehmen.
-t~:~:-
§ 174.
Auf den Bezirksratbesehluß vom
7'Mai ds. 3rs. - oben § 141 - hat
der Gemeinderat Laupheim am 22*Hai d.3.