Den 51* Juli 1924.
Rechts, der Zwangs ent eignung der in den beiden Obérants*
bezirken gelegenen Grundstücke und Vasserbenützungsanlagen
an die Stadt Vln Vèrwahrpng. einzulegen.
Der Bezirksrat geht bei dieser Verwahrung davon aus,
daß die Ausnutzung der Wasserkräfte der Vonau in den
beiden Oberantsbezirken, wenn sie in volkswirtschaftlichen
3nteresse gelegen ist^in erster Linie Sache den Geneinden 1
der beiden Bezirke ist.
Der Obérant sbezirk oder die Stadtgeneinde Vln würde
jedenfalls sieh auch gegen die Verleihung eines Wasser*
nutzungsrechts an den in Bezirk Vln befindlichen öffent*
liehen Gewässern, an eine in den Oberantsbezirken Ehingen'
und Lauphein gelegene Gemeinde wenden, namentlich wenn
dieselbe nicht einmal das zur Herstellung der Wasserbe*
nützungsanlage im Oberamtsbezirk, Vln benötigte Grund*
eigentum besäße.
§25. -
Die Ministertalabteilung für
Bezirks* und Körperschaftsverwaltung
hat mit Erlaß vom 25. 3unt 1921 Ho.
1488, in Abänderung des Bescheids den
früheren Regierung des Doanaukreises
V ocm 50. Mai 192 5 Ho. 9914, die Ein*
stufung des Oberamtsbaumeisters Küchle
in Gruppe in Gruppe X der Besoldungs*.
ordnung mit Wirkung vom l.Vuli 1923
a n mit Rücksicht auf den Vmfang des
seiner Aufsicht unterstellten um*
fangreichen Straßenbezirks genehmigt•