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Den 29* Oktober 1925
Konrad ni t Wirkung vom 1. Apr il 192 4 an
gegen die seitherige Belohnung von -r« 10 RIC jähr=
lieh - vorbehaltlich der Zustimmung der Amtsver=
Sammlung - zu bestellen.
§ 217.
Dem Obstbau sachverständigen des
Bezirks, Oberlehrer Schmidt in Laup=
heim stand seither für die im Be=
zirk vorzunehmenden Belehrungen und
Besichtigungen als Entschädigung die
für die Amtsversammlungsmitglieder
der Bezirksorte nach Laupheim fest=
gesetzte Pauschale zu. Nachdem diese
Vergütungen nunmehr durch Verordnung
geregelt worden sind, wird
—b_ e_s— a^h^l^ o_ s_s_ e n_;
1*1 Dem Bezirksobstbausachverständigen vom l-April 192 4
an fur seine Tätigkeit die gleichen Taggelder, Diäten
und Reisekosten zu gewähren, wie sie dienMitgliedern
des Bezirksrats bezw. von Kommissionen auf Grund Ver=
ordnung zustehen.
2*1 Hiezu die Zustimmung der Amtsversammlung einzuholen.
§ 218.
Die beiden Oberamtsgeometer Speth
und Eberwein in Laupheim haben im 3nt&
resse der Geschäftsvereinfachung und
der gerechten Auswirkung der für die
vor zunehmenden Arbeiten im Einzelfall
an zureebnenden Diäten und Reisekosten
unter Hinweis auf die bei anderen