197.
Den 27s Oktober 1929,
§ 219.
Durch Amt so er sammlungsbe-
seh laß von 22, Juli ds.Jrs. - § 138 -
ist der Bezirksrat zur Anschaffung
eines Krankenautos ermächtigt worden.
Dabei wurde davon ausgegangen, daß
der zu beschaffende Sanitätskraftwagen
Eigentum der Amtskörperschaft werden
und die Bedienung des Wagens durch
die hiesige Sanitätskolonne erfolgen
soll.
Die Sanitätskolonne hat auf
eine an sie ergangenen Aufforderung
ihren Standpunkt in der Angelegenheit
dahin zum Ausdruck gebracht, daß sie
einen Beitrag von 4000 KÄ zu den An=
schaffungskosten leistet, wenn die
Anschaffung durch die Amtskörperschaft
erfolgt. Die Bedienung des Wagens wär=
de durch Angehörige der Santitätsko~
lonne erfolgen. Die Kosten der Aus=
bildung von Krqftwagenführern, sosie
die Versicherungskosten gegen Haft«
Pflicht, Feuergefahr,Unfälle und Be «
Schädigung des Wagens müßten auf die
Amtskörperschaft übernommen werden.
Die Festsetzung der zur Erhebung kom=
menden Gebühren wäre Sache der Amts=
körpersohaft. Die Anforderung des