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Den 9»Dezember 1923.
Jn den kommenden Jahren wird damit 1
zu rechnen sein, daß auch an weiteren
Straßenstreeken Erbreiterungen vorge- r
nommen werden müssen. Es handelt sieh
nun darum, festzulegen ob und welcher
Beitrag in solchen Fällen der einzel=
nen Gemeinde grundsätzlich gewährt
werden soll.
Auf Antrag des Ob er amtsbaumeist ers
wird
beschlossen:
1.1 Bei notwendigen Straßenerbreiterungen ein Drittel
des Aufwands für die Grunderwerbung auf die Amt8=
körperschaft zu übernehmen ;
2.) falls später eine Erhöhung des Anteils der Amts-
körperschaft beschlossen werden sollte, der Stadt=
gemeinde Laupheim den entsprechenden Betrag naehzu=
zahlen ;
3.1 zu diesen Beschlüssen die Zustimmung der Amtsoersamm-
lung einzuholen.
§ 222. *
Die Ministerialabteilung für
Bezirks-und Körperschaftsverwaltung
hat die Doppeleingruppierung der g
Stelle der Bezirksfürsorgebehörde in
Gruppe VIII und IX beanstandet.
Eine satzungtmäßige Gleichstellung
der Stelle mit derjenigen der Verwal- /
tungsaktuare erscheine nicht angängig.