Ober antspflege Laupheim, Laupheim, den 7.Dezember 192
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Betreff! Trennung des Obérants^
bezirke Laupheim uom
Bezirks^Arbeite-Amt Ulm,
Durch Erlaß des Writ. Arbeit s^u .Ernährung suint steriums
nr. / 1329 bom 3*Eob, 1929 ist dem Beschluß des Bezirksrats
Laupheim vom 22*0ktober 1924 betreffend Trennung des Ober-
amtsbezirks Laupheim bom Arbeitsnaehwei'sbezirk Dim die Genehm
mi gun g oersagt worden, da das Arbeitsmini sterium die für die
Trennung angeführten Gründe nicht als durchschlagend anzuer-
kennen vermag,
Es wird im. genannten Erlaß darauf. hingewiesen, daß die
verhältnismäßig geringe Unanspruchnahme des gemeinsamen Ar=
beitsnachweises Ulm durch die Angehörigen des Bezirks Laupheim
-ich aus dessen vorwiegend landwirtsehafti.Charakter erklärt
und auch ein selbständiger Arbeitsnachweis in Laupheim voraus«
sichtlich keinen wesentlich stärkeren Zuspruch aufweisen würde
Auch würden die im Bezirk Laupheim aufzubringenden Beiträge
für die Erwerbslosenfürdorge im Falle des Bestehens eines
eigenen Arbeitsnachweises in Laupheim höchstwahrscheinlich
nicht geringer sein als beim gegenwärtigen Zustande.
3n dem Erlaß sind verschiedene landwirtschaftl.besiedelte
Bezirke aufgeführt, die einen höheren Beitragssatz erheben
als dies im Arbeitsnaehweisbezirk Ulm der Fall ist.
Bie Oberamtspflege erlaubt sich hiezu folgendes anzuführen:
Unsolange die Bevölkerung des Bezirks Laupheim auf das A r=
beitsamt in Ulm angewiesen ist, wird die Inanspruchnahme des=
selben immer eine geringe bleiben.
An das
Obérant
Laupheim.