nur dann die Keas sein könne, wenn dis über schüsse des
Bezirks Laupheim zur.Deckung von Abmängeln der beiden anderen
Bezirke / Blin und Blaubeuren / herangezogen würden. Oies sei
jedoeh nicht der Fall und die Ansieht d4es Bezirksrats nicht
zutreffend. Oies dürfte wohl so aufzufassen sein, daß dem
Bezirk Laupheim die obenerreehnete Rücklage mit 45 957 ^
zur Bestreitung der Kosten der Erwerbslosenfürsorge im eige=
nen Bezirk verbleibt und im Falle größeren Erwerbslosenstan«
des in den Bezirken Blm und Blaubeuren von diesen Bezirken
nieht angegriffen oder gar verbraucht werden darf, denn sonst
wäre der Bezirk Laupheim ja ohne Heiteres als Zuschußbezirk
anzusehen. Ob auch die beiden Bezirke Blm und Blaubeuren
zu
dieser Ansicht sind, möchte noch festig stelltnsein .
Baß der Bezirksrat und der Gemeinderat ülm A sowie der
Verwaltungsaussehuß des Arbettsnachwei ses BIm-Laupheim-Bl au*
beuren sieh« übereinstimmend gegen den Antrag auf Trennung
ausgesprochen haben, dürfte wohl auch den Beweis erbracht
haben, daß gerade dem Bezirk Blm an der Beibehaltung des
Bezirks Laupheim beim Arbeitsamt viel gelegen ist; wäre der
Bezirk Laupheim auf die Bnterstützung von Blm und Blaubeuren
angewiesen, wäre auch der Lostrennung vom gemeinsamen Arbeite
nachweisbezirk sicherlich kein Hindernis in den Heg gelegt
worden. Ob die Gewerkschaften des Bezirks Laupheim, die sich
ebenfalls gegen die Errichtung eines selbständigen Arbeite»
nachweises Laupheim ausgesprochen haben, über die Saehelage
genügend orientiert waren, entzieht sich diesseitiger Kennt* :
nis. Für alle Fälle hat sich auch die Amts Versammlung - di ei
gesetzliche Körperschaft des eigenen Bezirks - am 22»3uli
ds,3rs, einstimmig für die Lostrennung und Errichtung eines .
eigenen Arbeitsnachweises ausgesprochen, Bach die ss eiliger
Kenntnis haben alle Bezirke des Oberlandes eigene Arbeitsamts
bezirke und erscheint er eigentümlich, warum nur dem Bezirk
Laupheim die Errichtung eines solchen nicht gestattet werden
soll«