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Den ^ * Dezember 1925.
schlagend anerkannt worden. Die hie r=
auf in der Sache abgegebene, in be=
sonderer Anlage enthaltene Äußerung
- der Oberamtspflege 00m 7-Dezember
ds. Drs,. worin die in Betracht kom=
inenden Verhältnisse eingehend nieder=
gelegt sind, findet die einstimmige
Billigung des Bezirksrates.
Dach dem Arbeitsnachweisgesetz
ist die Errichtung eines Arbeitsnaeh=
weises in der Regel für einen Oberamti
bezirk vorgesehen und in fast allen
Oberamtsbezirken Württembergs bestehe z
selbständige Arbeitsämter. Vom Be
zirksrat kann in Anbetracht der von
ihm angeführten Gründe die Sonderbe=
handlung des Bezirks Laupheim, welche
einen Eingriff in das Selbstverwaltung
recht der Amtskörperschaft darstellt,
nicht verstanden werden.
Der Bezirksrat
beschließt:
Gegen die Versagung der Genehmigung zur Errichtung
eines selbständigen Arbeitsamt» für den Oberamtsbezirk
Laupheim bezw. zur Lostrennung vom Beztrksarbettsant
Bin unter Bezugnahme auf dte Ausführungen in der Kuße-
rung der Oberantspflege beim Württemberg!sehen Arbeitet
ninisterium Vorstellung bezw. beim Retohsarbeitsministe=
rium gegen die getroffene Entscheidung Beschwerde zu
erheben.