210.
Den 9’Dezember 1925.
Amt skorp ersehet ft insofern angezetgt,als
die Obdachlosen für sorge eine außerorde^
liehe Belastung der Stadt darstellt,
da sieh die Obdachlosen alle der Stadt
zu wenden und das Land infolgedessen
hievon verschont bleibt.
Beschluß:
Der Berechnung des von der Stadtgemeinde zu ersetzet
den Kostenantetls nur die sachlichen Aufwendungen der
Amtskörpersehaft für die Wanderarbettsstätte (unter
Weglassung der Verpflegungsgelder für die ordentlichen
Wanderer sowie der Gehaltsbezüge des Hausmeisters)zu
Gründe zu legen.
§ 230.
Rach einem Erlaß der Kriegshilfe
Württemberg in Stuttgart vom 26»Hovemhet
ds.3rs. an die Oberämter steht diese
bezüglich der s.Zt. von der Amtskärper-
schaft gewährten Kriegshilfedarlehen
auf dem Standpunkt, daß für diese Dar
lehen mit Rücksicht auf den ausgespro=
ebenen Unter Stützung s charakter eine
Aufwertung nicht in Frage kommt. Die
gewährten Darlehen wurden bereits durch
Bezirksratsbeschluß vom 23. Februar
1924 in Abgang genehmigt. Die in Be
tracht kommenden Aufwertungsbeträge rsä-
ren außerordentlich gering.
per Bezirksrat