22.
Den 31. Juli 1924.
1920 festzusetzen, wonach derselbe von diesem Zeitpunkt a;
den Grundgehalt Gruppe IX, Stufe 9 bezieht.
- § 27.
nachdem nunmehr die Landesfür*
sorgeverordnung von 91. März 1924 er
lassen worden ist, hat sieh der Be*
zirksrat mit deren Durchführung bezty
Hit der Organisation der Bezirksfür *
sorgebehörde zu befassen. Der Vor*
sitzende bringt die seitens der
Bezirksfürsorgebehörde bezw. seitens
des vorläufigen Fürsorgeaussehusses
gestellten Anträge zur Verleséung .
Der Letztere hat am 15.und £ lé.d.H.
über die allgemeinen Für sorgemaßnahmt
beraten und Grundsätze für die Bewil«
ligung oèn Unterstützungen an Kleti
rentner und Sozialrentner aufgestell'l
Sie ab 1.August 1924 in Wirksamkeit
treten sollen. Der Fürsorgeaussehuß
vertritt den Standpunkt, daß seitens
des Bezirksfürsorgeverbands von dem
ihm nach Art.22 Abs. 9 der I.F.7. an
die in Betracht kommenden Gemeinden
zustehenden Ersatzansprueh in Höhe
von 25 $ Gebrauch gemacht werden so.