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Len 18* März 1926.
Antsversai/mliin g auf Errichtung eines
selbständigen äff entliehen Arbeite^
naehweises für den Oberamtsbezirk
Laupheim von 5. März äs. Jrs.
Der Bezirksrat
beschließt -
gegen diese Entscheidung des Arbeitsministeriums Rechtebe«
sohwerde an den Württ, Verwaltungsgerichtehof mit der in den
Akten enthaltenen Begründung zu erheben.
Wenn auch durch die Einführung der Reiche* und Landes*
gefahrengemeinschaft in der Erwerbslosenfürsorge ein Grund
efür die Aufrechterhaltung des Zusammenschlusses der Bezirke
Ulm und Laupheim zu einem gemeinsamen Arbeitsnachweisbezirk
weggefallen ist, so bestehen die anderen Gründe für die Er«
richtung eines selbständigen öffentlichen Arbeitsnachweises
für den Oberamtsbezirk Laupheim, namentlich die finanziellen
Gründe weiter,
Ler Bezirksrat kann nicht verstehen, wie der Bezirk Laupheim
wirtschaftlich zum Bezirk Vlm gehören soll; mit den Landge«
meinden des Bezirks Llm, die auf der& Alb gelegen sind , hat
der Bezirk Laupheim lediglich keine wirtschaftlichen Bezie«
hungen. Ler Bezirk Laupheim gehört als landwirtschaftlicher
Bezirk wirtschaftlich zu den Bezirken des Württ. Oberlandes,
Wenn auch geschäftliche Beziehenungen ^ der Stadt Blm nament*
lieh seitens des nördlichen Teiles des Bezirks Laupheim zu
der Stadt Elm nicht geleugnet werden können, so sind diese
Beziehungen auch nicht größer als diejenigen zum Machbar=
bezirk Biberach,
Ler Bezirksrat erblickt in der Entscheidung des Arbeite=
Ministeriums einen Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht
der Amtskörperschaft Laupheim; der Bezirk Laupheim soll trotz