Ben 31 * Suit 192^
2*7 Fon Art. 22 Abs,3 der L.F,V. datitn Gebrauch zu machen,
daß die Gemeinden, in denen ein Hilfsbedürftiger seinen
Aufenthalt hat, an den sämtlichen Aufwendungen auf einen
Hilfsbedürftigen ( mit Ausnahme der Fälle in Ziffer 3 /
1/4 an den Bezirksfürsorgeverband zu ersetzen haben,
Bie zu ersetzenden Beträge sind vorn Bezirksfürsorge*
verband vierteljährlich zum Einzug zu bringen,,
3») Bie Kosten für die Fürsorge für Geisteskranke, Geistes« =
schwache oder an Epilepsie oder an ähnlichen Krankheiten
leidenden Personen, sowie für Taubstumme und Blinde im
vollen Betrag oh ne Er satz a n sp r uch an die Gemeinde
auf dien Bezirksfürsorgeoerband zu übernehmen,
4-0 Bie Mittel zur Bestreitung des Fürsorgeaufwands und der
Aufwendungen für Kanzleibedürfnisse ete, sind der Be*
zirksfürsorgebehörde in Form von Vorschüssen durch die
Oberantspflege, möglichst auf 15* jeden Monats zur Ver*
fügung zu stellen,
Bie Bezirksfürsorgebehorde hat auf den Schluß des Rech*
nungsjahres Rechnung zu legen, Biese bildet eine Teil*
rechnung der Oberamtspflege i,S, des Art, 72 der Bez.*
Ordnung und § 101 Abs,l der Vollzugsverfügung hiezu,
5*1 Bie aufgestellten Grundsätze für die Einteilung der
Kleinrentner und der Sozialrentner zu billigen und die*
selben ab 1• August d.2. in Kraft treten zu lassen,
6») Bie Ersatzpflieht gegenüber allen Fürsorgeempfängern
( Sozial* und Kleinrentnern) aus etwaigem uaehlaß der*
selben festzulegen,
7* ) Bie Aufnahme alter und kranker f alleinst ehender und
auf fremde Hilfe angewiesener Fürsorgeempfänger in
das Bezirkskrankenhaus, zu billigen.