265.
Den 2-, April 1926.
§ 279.
Anläßlich einiger Sonderfälle
haben sieh Zweifel über die Auslegung
des Amtsversammlüngsbesehlusses von
22*3uli 1929 - § 224 - soweit er die
Übernahme der Kosten für die Fürsorge
für Geisteskranke, Geistesschwache
oder an Epilepsie oder an ähnlichen
Krankheiten leidenden Personen, sowie
für Taubstumme und Blinde im vollen
Betrag ohne Ersatzanspruch auf den
Bezirksfürsorgeverband betrifft,
ergeben. Hierüber fand seither weder
im Bezirksrat noch in der Amtsversamm=
lung eine Aussprache statt.
Die Bezirksfürsorgebehörde hat die
Gesuche seither grundsätzlich an die
Landesfürsorgebehörde zur Anerkennung
auf l/2tigen Ersatz des Aufwandes
weitergeleitet und erst nach erfolgtem
Anerkenntnis die Kosten direkt bezahlt.
Der Bezirksrat nimmt in der Ange *
legenheit folgende Stellung ein :
Daß Hilfsbedürftigkeit Vorausset=
zung für die Übernahme der Kosten
durch den Bezirksfürsorgeverband ist,
ist gesetzlich festgelegt. Es ist Er=
fordernis, daß die Bezirksfürsorge*
behörde vor Verbringung eines in Frage
kommenden Hilfsbedürftigen in eine