pea 31* Juli 192 4.
bei der Bezirksfürsorgebehörde, die sei
her weiterbesohäftigt wurde, oos l*Mai*
d.J. ab unter eingehender Darlegung
der geschäftlichen Verhältnisse wieder*
holt. Lsrob Amtsoersammlingsbesehluß
vom 20* März 192* ist zwar die Gehilfe
haltung bei der Bezirksfürsorgebehörde
aufgehoben worden. Damals war jedoch 1
die Auswirkung der Fürsorgeverordnung
und die Entwicklung der Bezirks für sorge
behörde noch nicht vorauszusehen.
Der Bezirksrat hält die Anstellung
einer weibliehen Hilfskraft - auch im
Vergleich zu den Personalverhältnissen
bei anderen gleichartigen Ämtern des
Oberlandes - im Snteresse der ordnungs*
und zweckmäßigen Geschäftsabwicklung
für notwendig und
beschließt r
1*A Sie seitherige Hilfskraft P a u 1 a Manz bei
der Bezirksfürsorgebehörde mit Wirkung vom l.Rai d.3. ab
zu belassen bezwe wiederanzustellen;
2,1 derselben vom l'3uli ds,3rs, an die vollen Bezüge
der Gruppe II Stufe 1 der staatl, Besoldungsordnung zu
gewähren und die zu entrichtenden Versicherungsbeiträge
in vollem Betrage auf die Amtskörperschuft zu übernehmen;
ule
5*7 für die Monate Mai 2.àâ ' d,3. bereits ausbezahlten
Taggelds* Beträge mit 62 1 40 3 und 39 I 20 3 ebenfalls
auf die Amtskörper schuft zu übernehmen;