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Den 5*2unt 1926*
§ 293.
Der Erwerb, die 3np fan dnahme
und Wiederveräußerung von Wechseln
durch die Württ. Sparkassen hat die
wechselmäßige Verpflichtung der ver=
äußernden Sparkasse, zur Folge.
Die Ermäehtigungsbesehlüsse der Spar=
kassenverwaltungen zur Abgabe des
Ondos saluent s fGirosJ durch die in Be=
tracht kommenden Sparkassenbeamten
sollen sieh daher unmittelbar au f die
Satzung stützen. Aus diesem Grundeist
nach Minist.Erlaß vom 29. Mai d.3.
Mr. IV 1613 eine entsprechende Sat- .
zungBänderung vorzunehmen. Dieser
Erlaß wird dem Bezirksrat bekanntge
geben. Die Zeichnungsbefugnis im
Wechselverkehr soll weiterhin eine
Einschränkung dadurch erfahren, daß
die Beamten für Einzelweehsel über
eine bestimmte Summe hinaus und nach
Erreichung eines zahlenmäßig festge =
setzten Gesamtbestandes an Wechseln
und Wechselverpflichtungen für jede
weitere Wechselunterschrift die aus«
drückliche vorgängige Zustimmung der
satzungsmäßigen Vertretung der Spar*
hasse: einzuholen haben.
Dem Antrag der Oberamtsspar
kassen entsprechend wird