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Den 5* Juni 1926.
b e s e h 1 o s sen:
bei der Antsbersannlung ^« beantragen :
1.7 Folgende Änderung der Satzung der Oberamtssperkasss
vorzunehnen:
Anstelle des § 41 Abs. 1-4 treten folgende Bestir
mungen *
»Alle die Sparkasse verpflichtenden schriftlichen
Erklärungen sind von den Leiter der Sparkasse und
seinen Stellvertreter oder von zwei anderen hiezu
ernächtigten Personen zu unterzeichnen. *
2.1 zu bestinnen , daß die Zeichnungsbefugnis in Wechsel'
verkehr dahin eingeschränkt wird, daß die zur Zeichn
nung ernächtigten Beanten der Obe rants Sparkasse für
Einzelwechsel über 1000 R3L und nach Erreichung
eines Gesamtbestandes an Wechseln und Wechseltet c
pflichtungen in äöhe von 5 A (Satzung § 29 / der
Besant einlag en der Sparkasse für jede weitere Wechsel
Unterschrift die ausdrückliche vorgängige Zustinnung
der satzungsnäßigen Vertretung der Sparkasse einzig
holen haben.
§ 294.
Der Württ. Giroberband fragt
an, ob nicht eventl, ein Beanter
der Revisionsabteilung zu einen hei
der Oberantssparkasse vorzunehnenden
unvermuteten Kassensturz zugezogen
werden uill.
Der Bezirksrat erachtet -eu eh