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Ben I ' Juni 1926.
Geschäftsräume unter Aufgabe seines
Bankgeschäfts zu r Verfügung stellen
würde. Hie Obe rants Sparkasse hält die
Errichtung einer Zweigstelle in
Sehwendi nicht in Interesse eines all*
gemeinen Bedürfnisses gelegen. 3n
den Geschäftskreis könnte neben Schwen
die höchstens noch Schönebürg einbe«
zogen werden. Jn Betracht kommt wei«
ter, äaß in dieser Gemeinde ein Bar^
lehenskassenverein besteht. Bie Ren«
tabilität einer Zweigstelle ist bei
diesen Verhältnissen von vornherein in
Frage gestellt. Auch der Gemeinderat
Sehwendi hat sich in seiner Mehrheit
gegen eine Zweigstelle ausgesprochen.
Beschluß:
Bie weitere Entwicklung abzuwarten und die Angelegen«
heit vorerst zurückzustellen.
§ 299.
Bie von dem Rechnungssachver=
ständigen geprüften Rechnungen der
Bezirkskrankenhausverwaltung 1924
und der Oberamtssparkasse von 1929
werden heute gemäß irt.77 Abs.2 der
Bez.Ord. und § 119 Abs. 2 V.V.hiezu
einer sachlichen Prüfung unterzogen.
Bie Anstände sind im Benehmen mit
dem Rechner erledigt worden.