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Den 26'2uli 1926.
\ Soweit die Beihilfen noch nicht Dollständig ausge =
geben und die Darlehen der Amtskörperschuft nicht in
vollem Umfang zugesichert wurden, sollen die noch ver*
fügbaren Beträge zunächst für unvorhergesehene Fälle
Vorbehalten bleiben.
Zum gleichen Zweck soll der nach § 311 verwilligte
Beitrag des Württ. Sparkassengiroverbands von 1000 RM l
vorläufig zurückbehalten werden. !
b) Die Beihilfen dürfen als Unterstützungen - ohne ]
Wiederersatz - an bedürftige Geschädigte überlassen 1
werden. Die Verteilung soll womöglich durch die Ge=
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meinet/erfolgen. Die vorgelegten Verzeichnisse sind
zu diesem Zwecke zurückz&geben . Dem Oberamt sind ent*
sprechende Verwendungsnaehweise zu liefern, auf denen
insbesondere die Empfangsbescheinigungen der Bedachten -
enthalten sein sollen.
e) Bei den ÜQtstandsdarlehen können der Amtskörper= ;
schäft gegenüber nur die(Ges.*J Gemeinden als Schuld=
ner auftreten. Die Weitergabe der Darlehen an die Ge=
schädigten ist sodann ihre Sache. /^,/<^
Die Hotstandsdarlehen gelten an die Gemeinden j e=
doch nur dann als verwilligt, wenn sieh die Gemeinden
zur Eingehung nachstehender Bedingungen verpflichten:
1*1 Die oben unter nuehstabe a und c genannten Be*
Stimmungen gelten auch den schuldnerischen Gemeinden
gegenüber.
2*J Die Bestimmung in Buchstabe b findet sinngemäß
auch auf die schuldnerischen Gemeinden Anwendung;
von den Geschädigten darf also ein Zinssatz von
höchstens 2 % verlangt werden.