Full text: Bezirksrats-Protokoll Laupheim April 1924 bis April 1928

LOL. 
Den 26'2uli 1926. 
\ Soweit die Beihilfen noch nicht Dollständig ausge = 
geben und die Darlehen der Amtskörperschuft nicht in 
vollem Umfang zugesichert wurden, sollen die noch ver* 
fügbaren Beträge zunächst für unvorhergesehene Fälle 
Vorbehalten bleiben. 
Zum gleichen Zweck soll der nach § 311 verwilligte 
Beitrag des Württ. Sparkassengiroverbands von 1000 RM l 
vorläufig zurückbehalten werden. ! 
b) Die Beihilfen dürfen als Unterstützungen - ohne ] 
Wiederersatz - an bedürftige Geschädigte überlassen 1 
werden. Die Verteilung soll womöglich durch die Ge= 
. ^rdte_ _ _. _ . „ _ / 
meinet/erfolgen. Die vorgelegten Verzeichnisse sind 
zu diesem Zwecke zurückz&geben . Dem Oberamt sind ent* 
sprechende Verwendungsnaehweise zu liefern, auf denen 
insbesondere die Empfangsbescheinigungen der Bedachten - 
enthalten sein sollen. 
e) Bei den ÜQtstandsdarlehen können der Amtskörper= ; 
schäft gegenüber nur die(Ges.*J Gemeinden als Schuld= 
ner auftreten. Die Weitergabe der Darlehen an die Ge= 
schädigten ist sodann ihre Sache. /^,/<^ 
Die Hotstandsdarlehen gelten an die Gemeinden j e= 
doch nur dann als verwilligt, wenn sieh die Gemeinden 
zur Eingehung nachstehender Bedingungen verpflichten: 
1*1 Die oben unter nuehstabe a und c genannten Be* 
Stimmungen gelten auch den schuldnerischen Gemeinden 
gegenüber. 
2*J Die Bestimmung in Buchstabe b findet sinngemäß 
auch auf die schuldnerischen Gemeinden Anwendung; 
von den Geschädigten darf also ein Zinssatz von 
höchstens 2 % verlangt werden.
	        
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