305.
Den 26»3uli 1926,
Sollten die Gemeinden durch Konkurse usws von sol*
chen Personen, an welche, sie Kotstandsdarlehen weiter*
gegeben haben, Verluste erleiden, so trägt hieran die
Amtskörperschuft ein Drittel . fs so22 versucht werden,
die Regierung zu bewegen, daß der Staat ein weiteres
Drittel trägt. Zann voM Staat eine Beteiligung an dem
Risiko im vorgesehenen Umfang nieht erlangt werden,
so trägt die Amtskörperschaft an etwaigen Verlusten
die Hälfte, 3m einen Falle würden hienaeh die Gemeinden
bei Ausfällen ein Drittel, im'anderen Falle die Hälfte
des Verlustes zu tragen haben.
Die Verwendungsnachweise sollen in gleicher Weise
geliefert werden wie bei den Beihilfen.
dl Die Darlehen der Amtskörperschaft werden den
Gemeinden für ihre eigenen Zwecke und zur Weitergabe
von Darlehen an solche Privatpersonen, denen mit kurz*
rt^ fristigen Kotstandsdarlehen nieht gedient ist, unter
den gleichen Bedingungen überlassen wie die Kotstands =
darlehen. Auch das Risivko soll in derselben Weise ge*
tragen werden, wie bei den Kotstandsdarlehen.
Werden von den Gemeinden Darlehen an Private verwil=
ligt , so sind auch hier entsprechende Verwendungs*
nachweise zu erbringen ( vergl. oben b u.c 1.
C /
Dm eine gewisse Beweglichkeit in der Zuweisung dieser
körperschafts=
Amt^arlehen zu behalten, sollen jedoch zunächst 10 %
einbehalten werden.
§ 321.
Tierarzt Dr . W i e s e r in
Dietenheim ist von Dietenheim weg
gezogen. An dessen Stelle hat sich
ff