Den 10* November 1906,
nung getroffen worden, daß Röntgen=
aufnahmen nur in seiner Anwesenheit
oder in Anwesenheit seiner Assistentin
dot genommen werden dürfen, Die beiden
Ärzte vertreten den Standpunkt, bezw, 1
sprechen den Wunsch aus, daß der Appa
rat allen im Bezirkskrankenhau s tätige
Ärzten im Beisein der Röntg en schwester
zur freien Verfügung stehen soll, Die
Aufnahmen könnten sie nieht immer ma
chen, wenn der leitende Arzt da sei.
Bei der getroffenen Anordnung seien
seitens der Patienten auch stets Be=
sehwerden darüber Dorgebracht worden, j
daß ein nicht gewünschter Arzt der
Durchleuchtung angewohnt habe, Die
beiden Ärzte machen den Vorschlag,daß
der Betriebs-Ongenieur der Lieferfirma
allen hiesigen Ärzten eine Unterweis
sung in der Bedienung des Röntgenappa
rats erteilt, damit diese mit den 3 s-
sonderheiten desselben vertraut ge
macht werden,
Der leitende Arzt Dr ,med.Bullinger
hat sieh dahin geäußert, dass er die
Verantwortung für den Apparat nur dann
übernehmen kann, wenn unter seiner
Leitung die Untersuchungen und Auf-
nahmen gemacht werden. Der Schwester,
die den Apparat bedient, könne die
Verantwortung nicht übertragen werden,