Den 101Koi) ember 1926.
Den Ausführungen der beiden Arzte
Dr. med. Gröschel und Dr .med. Proß, daß
sie ihre Röntgenaufnahmen nicht ge=
rade machen könnten, wenn der leitende;
Arzt im Krankenhaus anwesend sei, sei
kein besonderes Gewicht beizulegen.
Dnter Anführung eines Sonderfalles
weist sodann Dr .med.Bullinger noch da
rauf hin, wie schwer es ihm sei, Dis=
ziplin und Ordnung im Bezirkskranken=
haus zu erhalten.
Dr.med. Bullinger stellt den An
trag auf Aufhebung der freien Arzte=
wähl am Bezirkskrankenhaus. Ferner
wird von ihm beantragt, für die Be=
nützung des Röntg en apparats durch an
dere Arzte eine bestimmte Zeit fest=
zusetzen und zwar -• Montag, llittwoch
und Samstag vormittags 8-10 Dhr.
3n wirklich dringenden Fällen stehe
er oder seine Assistentin jederzeit
zur Verfügung.
Der Bezirksrat vertritt den Stand
punkt, daß der Röntgenapparat allen im,
Bezirkskrankenhaus tätigen Ärzten zur
freien Benützung überlassen werden
müsse. Falls dem Antrag des Dr.med.
Bullinger stattgegeben würde, würde
dies eine Durchbrechung des Grunde
satzes der von der Amtsversammlung
beschlossenen freien Arztewahl dar=
stellen.