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Ben 10 November 1926.
§ 4*
Die durch das Mahn= und Vollstreckung sverfahr en ent=
stehenden Auslagen sind Don dem Schuldner zu erstatten.
Zu den Auslagen gehören insbesondere :
1 * Post^,Fernspr&eh^ und Telegrammgebühren;
2* die Gebühren und Auslagen des Gerichtsvollziehers
oder eines anderen mit der Vollstreckung Beauftragten
fvgl. § 9 1;
3*1 die Kosten für eine Zwangsvollstreckung in das unbe
wegliche Vermögen.
§ ö<
Die Gebühren und Auslagen für die Ausführung der Zwangs*
Vollstreckung werden auch dann nach den Bestimmungen der
deutschen Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher erhoben,
wenn damit nicht der Gerichtsvollzieher (Art.3 Abs.l,Ziff2
der Landessteuerordnung in Verbindung mit Art.13 a Abs.l
des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung wegen öffent*
liehrechtlieh er Ansprüche in der Fassung des Gesetzes vom
20.Juli 1921, Reg.Bl.3*3371, sondern eine andere Behörde
oder Person beauftragt ist.
§ 6 *
Der Vollstreekungsbehörde steht das Recht zu, in
geeigneten Fällen, insbesondere dann, wenn die Haupte
forderung getilgt oder die Pfändung oder Versteigerung
nicht durehgeführt worden ist, auf die Beitreibung der
Gebühr ganz oder teilweise zu verzichten.
BieteGebühr en ordnung gilt nach der Bekanntmachung des
Ministeriums des 3nnern vom 28»3uli d.3. (Min.Amtsbl•
3.2991 als zum voraus genehmigt.
Als Vollstreekungsbehörde wird das Oberamt bestimmt.