Full text: Bezirksrats-Protokoll Laupheim April 1924 bis April 1928

916. 
Ben 10 November 1926. 
§ 4* 
Die durch das Mahn= und Vollstreckung sverfahr en ent= 
stehenden Auslagen sind Don dem Schuldner zu erstatten. 
Zu den Auslagen gehören insbesondere : 
1 * Post^,Fernspr&eh^ und Telegrammgebühren; 
2* die Gebühren und Auslagen des Gerichtsvollziehers 
oder eines anderen mit der Vollstreckung Beauftragten 
fvgl. § 9 1; 
3*1 die Kosten für eine Zwangsvollstreckung in das unbe 
wegliche Vermögen. 
§ ö< 
Die Gebühren und Auslagen für die Ausführung der Zwangs* 
Vollstreckung werden auch dann nach den Bestimmungen der 
deutschen Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher erhoben, 
wenn damit nicht der Gerichtsvollzieher (Art.3 Abs.l,Ziff2 
der Landessteuerordnung in Verbindung mit Art.13 a Abs.l 
des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung wegen öffent* 
liehrechtlieh er Ansprüche in der Fassung des Gesetzes vom 
20.Juli 1921, Reg.Bl.3*3371, sondern eine andere Behörde 
oder Person beauftragt ist. 
§ 6 * 
Der Vollstreekungsbehörde steht das Recht zu, in 
geeigneten Fällen, insbesondere dann, wenn die Haupte 
forderung getilgt oder die Pfändung oder Versteigerung 
nicht durehgeführt worden ist, auf die Beitreibung der 
Gebühr ganz oder teilweise zu verzichten. 
BieteGebühr en ordnung gilt nach der Bekanntmachung des 
Ministeriums des 3nnern vom 28»3uli d.3. (Min.Amtsbl• 
3.2991 als zum voraus genehmigt. 
Als Vollstreekungsbehörde wird das Oberamt bestimmt.
	        
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