Den 10 •November 1926,
ihrer in der Zeit vor der Währungsfeste
1-egung und früher gemachten und mit
Papiermarli zurückbezahlten Sehulden,für
die eine gesetzliche Aufwertung nicht
verlangt werden kann, zur Sprache,
Diese Aufwertungspflicht wird in
Ziffer 5 Abs.2 des Mtnist.Erl. vom
26* 3uli d,3’ (Rin.Ahtsbl.8.280J eben*
falls als eine Forderung der Billigkeit
bezeichnet, um die Oberamtssparkassen
in den Stand zu setzen, ohne Überlast
tung ihres Gewähr trag ers ihren Aufwer*
tungsoerbindliehkeiten nachzukommen.
Der Bezirksrat teilt diese Anschauung
voll und ganz. Dabei ist weiterhin in
Betracht zulziehen, daß die Gemeinden
sieh mit den entlehnten Summen teilf
weise nutzbringende Anlagen und solche
von großem dauerndem Werte geschaffen
haben.
Mit einem entsprechenden Vorschlag
kann jedoch erst an die Gemeinden ete.
herangetreten werden, wenn die Aufwer=
tungsarbeiten bei der Oberamtssparkasse
soweit durehgeführt sind, daß der zu
leistende Zuschuß der Amtskörperschaft
feststeht. n
§ 390. '
Der Kaufmann Bohannes Winter
in Laupheim schuldet an die Obérants*
Sparkasse aus eine*am 2ä*Novbr.1922
zurückbezahlten Hypothek von -; 10000 F .-