Full text: Bezirksrats-Protokoll Laupheim April 1924 bis April 1928

Den 10 •November 1926, 
ihrer in der Zeit vor der Währungsfeste 
1-egung und früher gemachten und mit 
Papiermarli zurückbezahlten Sehulden,für 
die eine gesetzliche Aufwertung nicht 
verlangt werden kann, zur Sprache, 
Diese Aufwertungspflicht wird in 
Ziffer 5 Abs.2 des Mtnist.Erl. vom 
26* 3uli d,3’ (Rin.Ahtsbl.8.280J eben* 
falls als eine Forderung der Billigkeit 
bezeichnet, um die Oberamtssparkassen 
in den Stand zu setzen, ohne Überlast 
tung ihres Gewähr trag ers ihren Aufwer* 
tungsoerbindliehkeiten nachzukommen. 
Der Bezirksrat teilt diese Anschauung 
voll und ganz. Dabei ist weiterhin in 
Betracht zulziehen, daß die Gemeinden 
sieh mit den entlehnten Summen teilf 
weise nutzbringende Anlagen und solche 
von großem dauerndem Werte geschaffen 
haben. 
Mit einem entsprechenden Vorschlag 
kann jedoch erst an die Gemeinden ete. 
herangetreten werden, wenn die Aufwer= 
tungsarbeiten bei der Oberamtssparkasse 
soweit durehgeführt sind, daß der zu 
leistende Zuschuß der Amtskörperschaft 
feststeht. n 
§ 390. ' 
Der Kaufmann Bohannes Winter 
in Laupheim schuldet an die Obérants* 
Sparkasse aus eine*am 2ä*Novbr.1922 
zurückbezahlten Hypothek von -; 10000 F .-
	        
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