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Den 12• Mai 192 7.
der Ge samt einlag e^der Sparkasse für
jede weitere Weehselunterschrift die
ausdrückliche vorgängige Zustimmung
der satzungsmäßigen Vertretung der Spar
kasse einzuholen haben, 3n der Praxis
hat sieh inzwischen gezeigt, daß eine
solche Beschränkung der Zeiehnungsbe«
fugnis der Sparkassenbeamten unter Um
ständen die Ge sehäftsab wicklung in
nachteiliger Weise aufhält.
Rach Erlaß des 3nnenmtnisteriums
vorn Z^Dezembe r 1926 wird es daher in
das pflichtmäßige Ermessen der einzel
nen Sparkassenvertretungen gestellt,
welches Maße von Bewegungsfreiheit
sie hinsichtlich der Unterzeichnung
von Wechseln den zeichnungsberechtig
ten Beamten unter Berücksichtigung der
örtlichen Verhältnisse zugestehen zu
können glauben. Sedoch dürfen nicht
mehr als höchstens 19 2 der Gesamtein-
lage^der Sparkasse in Wechseln ein
schließlich der Verpflichtungen aus
weitergegebenen Wechseln angelegt wer
den . Dabei ist weiter nicht aus dem
Auge zu verlieren, daß Wechselkredite
wie sonstige Darlehen der Genehmigung
der Ausleihekommission bezw. des Be-
zirksrats bedürfen und in satzungs
mäßiger Weise sichergestellt sein
müssen.