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Den 12. Mai 1927.
Die Auswirkungen der Dnflation
haben die Satkun^sbestimmungen über di
Anlage von Sparkassen^erwögen in
Wertpapieren praktisch hinfällig ge=
macht.Eina gewisserlfesitz in lombard*
fähigen Wertpapieren erscheint für die
Sparkassen im Interesse ihrer Zahlungs
bereitsehaft als dringendes Bedürfnis.
Entsprechend dem Erlaß des 3nnen=
ministeriums oom 20.April d. 3rs.Ur.IV
638 W und auf Grund der hiezu einge•
holten Äußerung der Oberamtssparkasse
werden bei der Amtsoersammlung nach=
stehende Änderungen der Satzung der
Oberamtssparkasse
beantragt -
I. Der § 41 der Satzung erhält folgenden neuen Wortlauts
w § 41 Zeichnungsbefugnis .
1. Rechtsverbindliche Erklärungen der Amtskörperschaft
werden in Sparkassenangelegenheiten durch zwei z^eich*
nungsbereehtigte Personen namens der Sparkasse abgegeben.
Die Zeiehnungsbefugnis wird durch Dienstanweisung ge*
regelt.
2. Die Bestimmung in Ziff. 1 Satz 1 ist in alle Schuld=
Verschreibungen und in die Eintragungsbewilligung zum
Grundbuch aufzunehmen.
3. 3m Geschäftsraum der Sparkasse ist an geeigneter Siel*
le durch Anschlag auf die Form der Zeichnung (Doppelt
zeichnung) und den Dmfang der Zeichnungsbefugnis unter
Anfügung der Unterschriften der Zeichnungsbereehtig ten
hinzuweisen. *