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Den 12• Mai 1927.
i n Gruppe IX ist 2aut Antsversann=
lungsbeschluß von. 2hUebruar 1929
- § 73 - auf 1.3uli 1899 festgesetzt.
E s hont daher eventl seine person*
liehe Vorrückung in die nächsthöhere
Besoldungsgruppe auf Grund des § 7,
Aös.4 der Bes.Ord. in Frage.
Den Bezirksrat werden die einschlä*
gigen Bestinnungen, insbesondere § 4
Abs.4 der V.7.Z.A.8.S. in der Fassung
der Verordnung von 29.Oktober 1926
-Reg.BI .S.2^9 - wornaeh die Einweisung
in die nächsthöhere Besoldungsgruppe
inbesondere dann in Frage können kann,
wenn die in Betracht könnende Stelle
in ihrer satzungsnäßigen^ Gruppe
nicht erschöpfend gewertet ist, ohne
daß ihre Einweisung in die näehst=
höhere Gruppe gerechtfertigt ist,so*
dann die Durchführungsb est innungen
des Minis!.Erl .von 2O.Rouenber 1926
-Min. A^S. 959- zu § 4 Abs.4 der V.V.
zun K.B.G., wornach bei der Anwendung
der Vorrückungsvorsehrift des § 7
Abs.4 der K.B.O.ein strenger Maßstab
ahzulegen ist und Gesichtspunkte all*
geneinér Art, wie vorgerücktes L e=
bensalter oder Dienstalter, einwand*
freie Führung, befriedigende Dienst*
leistung^u.s.w. nicht genügen,zuS 5
Ziff. 4 a.a.0.;sodann die für die
seinerzeitige Abweisung der person =