410.
Den 12»Mai 192?.
Da anzunehmen ist, daß das Vorrückung,
. S-,
geeuch in der demnächstigen Amtsver*
Sammlung wieder zur Sprache kommt,
soll seitens des Oberamts an das Innen»
ministerium die Anfrage gerichtet wer*’
den, sd eine etwa beschlossene Vor=
rüekung im vorliegenden Falle Aus=
sicht auf Genehmigung hat.
§ 412.
Durch Verordnung des Innen=
ministeriums vom 29.Oktober 1926
(Reg.Bl.S.BW ist § 5 der Vollz.Verf.
zum 1.3.2, entsprechend dem Geltungen
beginn der 13. Änderung des Besoldungen
gesetzes für Württemberg mit Rückwir-
kung vom 1.April 1923, hinsichtlich del
Gruppeneinteilung mehrfach geändert
worden. Hieraus ergeben sich hinsicht=
lieh der Einstufung der Stellen der
Korporationsstraßenwärter, die nun in
Gruppe I bezw. II einzureihen sind,
sowie der Stellen des Oberamtspflegers,
Oberamtsbaumeisters und Ob eramtsspar*
kassiere Änderungen der Besoldungen
Satzung
der Amtskörperschaft, da diese Stellen
nunmehr ausschließlich in Gruppe IE
einzureihen sind.
Der Bezirksrat
beschließt :