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Len ^ 3 u 1 i 1927.
Personen spwie für Taubstumme und Blinde
mit Wirkung oom 1. April 1927 ab einge «
stellt morden.
Weiter wird vom Landes für sorgeverband
von l»April 1927 ab nur noch dZe nlOrts*
fürsorgeverbänden die Hälfte des von
ihnen endgiltig zu tragenden, reinen
Aufwands ersetzt, der durch die wegen
Geisteskrankheit, Geistesschwäche,
Epilepsie oder einer dieser ähnlichen
Irankheit, Taubstummheit und Blindheit
eines Hilfsbedürftigen notwendige Ver*
sargung in eine r Anstalt entsteht.
Auf Grund dieser Maßnahmen stellt ?
der Bezirksrat an die Amtsversammlung
den
Antrags
1 .) Lie Ziffer Z des Amtsversammlungsbeschlusses vom 22.3uli
1929 - § 124 - mit Wirkung vom 1. April 1927 ab aufzu«
heben, also die Ersatzleistung der Gemeinden gemäß Art.22
Abs.9 der I.F.V. in Höhe von 29 % hinsichtlich aller
Für sorgebedürf tigerni ohne Ausnahme in Anspruch zu neh*
men.
2 ./ Lis Fürsorge für die o rt shifsbedür fügen G eistesk rank en ,
oder, an ahnl.Erankhei ten
Geistesschwachen oder an Epilepsie^leidenden Personen,
sowie für Taubstumme und Blinde vom gen. Zeitpunkt ab
den Gemeinden zu überlassen.
9*) Len seither entstandenen Aufwand auf die ortshilfsbe«
dürftigen Gebrechlichen zwecks späteren Ersatzes den in
Betracht kommenden Gemeinden mitzuteilen.