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Den 10' September 1927.
Bericht an die Ministerialabtetlung
u.a. ausgeführt, daß die Bezahlung der
an die Amtskörperschaft Laupheim zu
entrichtenden Abfindungssumme von
-* 4 0 000 RM. bis zum Vollzug der dem
Bezirk Laupheim obliegenden Überweisung
der Sparkasseneinlagen aus Wiblingen
zurückg est eilt worden sei und daß sieh
die Anrechnung von Verzugszinsen durch
die Amtskörpersehaft Laupheim nicht
rechtfertigen lasse. Weiterhin wird
von der Stadtgemeinde Ulm die freiwil*
lige Aufwertung der von der Gemeinde
Wiblingen in den Fahren 1918-1923
an die Oberamtssparkasse Laupheim
- ohne Vorbehalt - zurückbezahlten
Gemeinde schulden abgelehnt, was dem
Oberamt bereits unterm ll.Ouli 1927
mitgeteilt wurde.
Der Bezirksrat
beschließt
Bezüglich des Anspruchs auf Verzugszinsen für die
nicht rechtzeitige Bezahlung der Abfindungssumme von
4 0 000 RM auf dem Beschluß vom A.Juli ds.Ors. zu beharren.
Rach Art.3 Abs.l des Gesetzes über die Vereinigung
von Wiblingen mit Ulm vom 28.üärz 1927 war die Abfindungs:
summe auf l^April 1927 zu entrichten. Für die Stadtge=
meinde Ulm lag kein Grund vor, die Bezahlung von der vor=
her erfolgten Überweisung der Sparkasseneinlagen aus der
Gemeinde Wiblingen an die Stadt.Sparkasse Ulm abhängig
zu machen. Die Überweisung dieser Einlagen, die durch