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Den 10.September 1927.
die Ob er amt s spark as 8# alsbald nach Abschluß des mît
den Einlegern notwendigen Schriftwechsels erfolgte,
war nach dem angeführten Gesetz an keinen bestimmten
Termin gebunden.
Weiterhin hält der 9 ezirksrat hinsichtlich der
freiwilligen Aufwertung der Gemeindeschulden von
Wiblingen an seinem wiederholt zum Ausdruck gebrach«
ten Standpunkt fest, daß die Stadtgemeinde Ulm auf
Grund des Art.2 des Ges. vom 28.März 1927 und auch
moralisch verpflichtet ist, ^te die übrigen Bezirks«
gemeinden aufzuwerten. Diese haben ausnahmslos eine
Aufwertung von 12 % ihrer Gemeinde schul den unter der
Bedingung, daß alle Gemeinden, also auch Wiblingen,
in gleicher Höhe aufwerten, auf der Grundlage der
Goldmarkberechnung beschlossen, wie sie von der 0bei=
amtssparkasse für die Gemeinde Wiblingen ebenfalls
aufgestellt worden ist. Der Bezirksrat nimmt Bezug
auf den dem Innenministerium vor Beratung des Gesetz
ze s über die Vereinigung von Wiblingen mit Ulm vo r=
gelegten Bezirksratsbeschluß vorn 9.März 1927 / §)?§-.
Bas in dem Bericht de/ Stadt schultheißenamts Ulm an
die Minist.Abteilung erwähnte Ersuchen des Obérants-
Oberamts Laupheim vom 28,März 1927 betr. die frei*
willige Aufwertung wurde damals gleichzeitig an
sämtliche Bezirksgemeinden, nicht nur an die Gemeinde
Wiblingen gerichtet.
Mit Rücksicht auf das Verhalten der Stadtge*
meinde Ulm in der Aufwertungsfrage konnte eine end
gültige Beschlußfassung hinsichtlich der Aufbringung
der für die beschlossene Aufwertung der Spareinlagen
mit 15 % erforderlichen Teilungsmasse noch nicht