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Den 10* September 1927.
unterzogen worden sind.
Die Losten des Impfstoffes und
der Ompfung hatte bisher der Besitzer
zu tragen, während nunmehr der Staat
1/3 der 3mpfstoff kosten übernimmt,
wenn Amtskärperschaft und Gemeinde
ebenfalls je 1/3 übernehmen.
Bei Schutzimpfungen in besonders
gefährdeten Darrenstallung en hatte
der Tierbesitzer bisher ebenfalls
die vollen Losten zu tragen.«
Der Durchführung der Dmpfung, zu
der der Tierbesitzer nicht gezwungen
werden kann, sind bisher insbesonde*
re mit Rücksicht auf die entstehenden
Kasten, Schwierigkeiten erwachsen.
Die Durchführung der Smpfung ist nicht
nur für den Tierbesitzer, sondern für
den ganzen Bezirk von großem Vorteilf
da die Tiere leichter durchseuchen
und die Dauer der Sperrmaßnahmen hie«
durch verkürzt wird.
Dm die Dmpfung in allen Fällen
sic^zustellen, ist eine Regelung be *
züglieh der Kostentragung durch Amts*
kärpersehaft, Gemeinde bezw. Staat
notwendig•
Entsprechend dem Antrag des Ober«
amtstierarztes
beschließt:
der Bezirksrat