Den 10* Sept eæb er 1927.
- vorbehaltlich der Zustimmung der Amtsversammlung -
und unter der Faraussetzing, daß die Gemeinden die Per
pflichtung zur anteilmäßigem Lastentragung übernehmen
folgende Regelung *
Bei 3mgfun g in den Seuehengehöften und Se uehen naeh»
bgrgehöften übernimmt die Amtshörp erschuft, die
Seuehengemeinde und der Tierbesitzer je 1/5 de r 3mpf *
hosten A /den 3mpfstoff bezahlt die Zentralhasse der
Viehbesitzer.J ;
bei 3mpfung in Sperrbezirhen zur Erle ichterung der
Seuchenm aßre geln trägt die 3mgfs to ff ho st en die Amts«
hörpersehaft, die Gemeinde und der Staat zu je 1/3,
die 3mpf hosten Amtshörperschaft, Gemeinde und Tierbe*
sitzer je zu 1/3;
bei 3mpfung in F arrenstal l ungen trägt an den 3mpf*
stoff und 3mpfhosten Amtshörperschaft, Gemeinde und
Tierbesitzer je 1/3, soweit nicht vom Staat 1/3 der
3mp fstoff hosten zu Gunsten des Tierbesitzers übernom*
roen wird.
Soweit die Abhaltung gefährdeter Viehmärhte von der
Vornahme einer durch das Oberamt anzuordnenden 3mpfung
der aufgetriebenen Tiere abhängig gemacht wird, trägt
an den 3mg fstoff hosten Amtshörperschaft, Marhtgemeindt
und Staat je 1/3, an den 3mpfhosten Amtshörperschaft,
Marhtgemeinde und lierbesitzer je 1/3.
§ 467.
Veterinärrat Sperling beantragt,
zur Vornahme der Desinfektion bei
liaul^ und Llauenseuehe die Anschaf*
fung einer Desinfehtionsspritze auf
Losten der Amtshörperschaft.