57.
Den 22* October 1924.
§ 67.
Auf Grund des Artikels 4 der 1*
Ausführungsverordnung zur Erwerbs=
losen fürsorgeverordnung von Iß^März
1924 - R.G.B1. S. 2/9 - des Art.5 der
1. 4.7.0. vom 24.Mai 1924- R.G.BI.
S. 562- in Verbindung nil Ziff. 14 der
Au sführungebe Stimmung en des Arbeits=
ministeriums betr. Erwerbslo sen für*
sorge vom ). September 1924 -Staats*
anzeiger lir. 204 - ist von Oberamt
nach Anhörung des Bezirksrats, der
Mindestsatz festzusetzen, bei welchen t
die Befreiung von der Entrichtung von
Beiträgen zur Erwerbslosenversiche*
rung dureh Eigentümer oder Pächter
land= oder forstwirtschaftlich be *
nutzten Grundbesitzes eintritt.
Rach Äußerung der landwirtschaftlichen
Bezirksvereins kann die Mindestflache
nicht unter 5 Morgen festgesetzt wer*
den. Der Bezirksrat tritt dieser An*
sehauung bei und gibt seine
Äußerung
dahin ab, die Grenze für die Mindest fläche auf 5 Morgen
festzusetzen.
§ 68.
Der Landesausschuß für Säuglings*
und Kleinkinder schütz sucht im 3nte*