Den 3*Havember 192b.
worden. Derselbe scheidet daher auf
diesen Zeitpunkt aus und es könnt
die Einstellung eines ungeprüften
Gehilfen in Frage. Zur Übernahne
dieses Postens hat sich der in diesen
Duhre geprüfte 'Verwaltungspraktikant
Ott von Dellmensingen gegen die 5e=
züge eines ungeprüften Gehilfen be=
reit erklärt.
Beschluß:
Den p. Ott auf 1*Dezember d.J. bei der Oberantspflege
_ gegen Gewährung der Bezüge eines ungeprüften Gehilfen
anzustellen.
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§ 99.
Bezirkskrankenhausverwalter Brunns
trägt vor, daß infolge der starken
Belegung des Bezirkskrankenhauses
die Anstellung einer weiteren Schwer
ter notwendig geworden sei. Falls die
Zuweisung einer solchen seitens der
Kongregation nicht möglich sei, käme
die Einstellung einer weiteren
Dtenstnagd in Frage.
Beschluß:
Sieh mit der Anstellung einer weiteren Schwester bezw.
Einstellung einer Dlenstmagd - vorbehältlich der Zustiminah
der Amt so er Sammlung - einverstanden zu erklären.
§ 100.
Der Gewerbes und handel sv er ein
Dietenheim nat untern 91.Oktober
ds.Jrs. an dus Obérant aie Bitte